Es waren einmal ein Sachverständiger, ein Gericht und ein Vogel: Wenn’s vor Gericht „piept“!

Wenn Sachverständige vor Gericht agieren, gilt die Sorgfaltspflicht
Wenn Sachverständige vor Gericht agieren, gilt die Sorgfaltspflicht

Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechtsanwalt und Gutachter? Das kann schon mal passieren. Was passiert aber, wenn ein Gutachter vor Gericht seine Meinung offen kundtut? Wenn’s „piept“, kann das schwere Folgen haben.

Vor Gericht einen Vogel gezeigt

Es geschah folgende Situation: Ein Rechtsanwalt war gerade dabei, inmitten einer Gerichtssitzung seine Rede vorzutragen. Was gesagt wurde, bewegte den anwesenden Gutachter offenbar dazu, gegenteiliger Meinung zu sein und dem Anwalt – wie man so schön sagt – einen Vogel zu zeigen.

Nonverbales Gezwitscher mit gravierenden Folgen

Der Anwalt, dem die Geste mit dem Zeigefinger, der mehrmals auf die Stirn getippt wird, galt, fühlte sich nicht nur davon beleidigt, sondern stellte daraufhin auch gleich einen Befangenheitsantrag. Das Ergebnis des Oberlandesgerichts Stuttgart: Es wurde zugestimmt.

Der Sachverständiger, der vor Gericht mit dieser nonverbalen Geste ausfällig wurde, kassierte eine ordentliche Quittung. Denn er verlor seinen Anspruch auf Vergütung, musste bereits gezahlte Teilbeträge zurückerstatten und dessen Gutachten verlor an Gültigkeit. Autsch.

Sorgfaltspflicht geht vor Emotionen

Was lernen wir daraus? Vögel bleiben wohl lieber an der frischen Luft. Auf keinen Fall haben sie etwas vor Gericht verloren. Und jeder Sachverständige, der sich seiner Sorgfaltspflicht bewusst ist, weiß das natürlich.

Wir wünschen weiterhin erfolgreiche Arbeit,

Ihr DGuSV-Team