Mehrere Jahre Recherche und hochkarätige Expertise sind darin eingeflossen: das neue DGuSV E-Book „Mental auf Erfolg programmiert“. Jetzt ist es endlich erhältlich und für DGuSV Sachverständige und Gutachter kostenlos im Mitgliederbereich erhältlich! Weiterlesen
Autorenarchiv: admin
Grundlagenseminar Sachverständigentätigkeit: Neue Termin für das Jahr 2016!
Wer als Sachverständiger oder Gutachter tätig werden möchte, ist gut damit beraten, ein Grundlagenseminar zu belegen. Denn das gibt Ihnen die wichtigsten Kenntnisse und Informationen mit auf den Weg, um erfolgreich durchstarten zu können. Das DGuSV Grundlagenseminar Sachverständigentätigkeit ist eine geeignete Möglichkeit, um sich professionell nützliches Basis-Wissen vermitteln zu lassen. Aktuell haben wir neue Termine für dieses Seminar im Jahr 2016. Jetzt informieren und Platz sichern! Weiterlesen
Ein Muss für jeden professionell tätigen Sachverständiger: der DGuSV Berufsausweis!
Möglicherweise haben auch Sie schon Erfahrungen mit der Thematik gemacht: In unserer Branche tummeln sich – leider – schwarze Scharfe, die den Ruf des Gutachters durch fehlende Expertise und Unproffessionalität schädigen. Denn die Berufsbezeichnungen „Gutachter“ und „Sachverständiger“ sind nicht geschützt und so kann sich jeder als einen solchen bezeichnen, der sich dazu berufen fühlt. Daher unsere Empfehlung: Heben Sie sich davon ab und machen Sie Ihre Expertise kenntlich – mit dem Sachverständigenausweis vom DGuSV. Weiterlesen
Abenteuerliche Gutachterwerbung
Gutachter müssen für sich werben, um im Geschäft erfolgreich zu sein – keine Frage! Das Problem bei so mancher Gutachterwerbung ist allerdings das „wie“. Hier fallen Sachverständigen immer wieder neue kreative Formulierungen ein, um auf die eigene Fachkompetenz und die damit verbundenen Erfolge hinzuweisen. Bei solchen Zusätzen sollte aber jeder Gutachter Vorsicht walten lassen, denn vieles ist schlicht und einfach nicht erlaubt.
So waren in der Vergangenheit immer wieder Formulierungen zu lesen, wie etwa „vom Gericht vereidigter Sachverständiger“ für einen Gutachter, der bei einem bestimmten Fall gerichtlich vereidigt wurde oder „zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten“, was so überhaupt nicht möglich ist, weil es keine gerichtliche Zulassung für Gutachter gibt. Beide Formulierungen wurden den Sachverständigen gerichtlich untersagt. Ebenso wie eine neue Formulierung, die mittlerweile ihre Runde macht: „Fallweise öffentlich bestellt“. Auch damit darf nicht geworben werden, wie das LG Düsseldorf (Urteil vom 25.09.2013, Az.: 12 O 161 / 12 U) festlegte, und gab einer Unterlassungsklage statt. Der Gutachter hatte irrtümlich angenommen, dass eine „Bestellung“ auch eine Beauftragung bedeuten könne. Der Zusatz „öffentlich“ war in seinen Augen auch in Ordnung, weil er schließlich von öffentlicher Seite beauftragt wurde.
Das Gericht legte bei Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro fest.
