Das Wettbewerbsrecht für Gutachter und Sachverständige: ein Praxisbeispiel!

Berufsbild GutachterHaben Sie schon mal während Ihrer Gutachter- und Sachverständigentätigkeit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen? Ja? Ob wissentlich oder unwissentlich: Die Folgen sind Abmahnungen und Geldstraßen. Doch wer soll in dem ganzen Paragraphen-„Gewirr“ und Zusatzklausel-„Salat“ eigentlich noch durchblicken? Und ist ein Vorwurf eigentlich immer automatisch auch berechtigt? Damit Sie von vornherein wissen, worauf beim Wettbewerbsrecht für Gutachter und Sachverständige zu achten ist, möchten wir Ihnen hier die wichtigsten Infos einfach erklärt aufzeigen.

Beispiel-Fall von Wettbewerbsrecht für Gutachter und Sachverständige

Als Beispiel: Nehmen wir an, ein Anwalt mit Themengebiet Bauangelegenheiten kooperiert mit Ihnen als Sachverständigen. Dann führt dieser Anwalt Sie als Kooperationspartner namentlich in seinem Briefbogen auf. Ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte ist das trotzdem nicht.

Eine Kooperation zwischen den Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe darf hingegen nicht zustande kommen. Es darf allerdings ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen.

Fazit: Deshalb sind Kooperationen wünschenswert

Also: Rechtsanwälte und Sachverständige dürfen offiziell zusammenarbeiten und das auch transparent nach außen darstellen, ohne das Wettbewerbsrecht für Gutachter und Sachverständige zu verletzen. Warum diese Art von Kooperation sogar erwünscht ist? Weil es Kunden einen positiven Eindruck vermittelt, wenn zu sehen ist, dass ein Rechtsanwalt sachgerechte und qualifizierte Beratung gewährleistet. Durch die Unterstützung eines Sachverständigen bekommt die juristische Arbeit ein noch stabileres Fundament.

Darauf ist zu achten

Aber Achtung, auch Sachverständige, die mit Rechtsanwälten zusammenarbeiten, müssen sich auch weiterhin noch auf Ihre Grundsätze berufen: Sie müssen unabhängig, weisungsfrei, unparteilich und verschwiegen sein. Außerdem eine Einschränkung auf Basis des Wettbewerbsrecht für Gutachter und Sachverständige ist, dass Sie, wenn Sie in einem Streitfall mit dem Rechtsanwalt kooperieren, nicht mehr als Gerichtsgutachter bestellt werden können.

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Ihr DGuSV-Team