Altersbegrenzung für öffentlich bestellte Sachverständige aufgehoben

Altersbegrenzung für Sachverständige aufgehoben

Altersbegrenzung für öffentlich bestellte Sachverständige aufgehoben

Noch bis vor kurzen gab es von den Kammern eine Altersbegrenzung für Sachverständige. Diese wurde jetzt aufgehoben. Der Grund: Im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gilt Altersbeschränkung als rechtswidrig.

Altersgrenze ist unzulässige Benachteiligung

Wer als Sachverständiger bisher einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen wollte, musste das 30. Lebensjahr vollendet, durfte das 62 Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung aber nicht überschritten haben. Zukünftig wird das Alter des Gutachters jedoch keine Rolle mehr spielen. Das Bundesverwaltungsgericht hat beschlossen, dass eine solche Altersbegrenzung für Sachverständige eine unzulässige Benachteiligung im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darstellt. Das gilt übrigens auch für die automatische Beendigung der Bestellung mit dem 68. Lebensjahr.

Warum gab es die Altersbegrenzung für Sachverständige

Die Altersbeschränkung sollte sicher stellen, dass öffentlich bestellte Sachverständige über ausreichend Lebens- und Berufserfahrung verfügen, gleichzeitig aber auch geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des jeweilige Sachgebiets gegeben sind. Der neuen Verordnung nach müssen Sachverständige nun jede Einschränkung, sowohl geistiger als auch körperlicher Art sofort anzeigen. Das Alter ist nicht mehr ausschlaggebend.

Vor allem ältere Sachverständige profitieren

In der Regel gilt: Umso älter der Sachverständige, desto höher sein Erfahrungsschatz.
Durch die neue Regelung werden also auch ältere Kollegen nicht mehr benachteiligt, sondern können selbstbestimmt entscheiden, wann sie in den Ruhestand gehen wollen. In erster Linie hängt das viel mehr von der persönlichen und körperlichen Belastbarkeit ab und das muss nicht zwangsläufig eine Frage des Alters sein.

Hintertürchen bleibt offen

Nichtsdestotrotz hat die Kammer im Fall, dass ein Sachverständiger den Zeitpunkt, an dem es besser wäre auszuscheiden nicht erkennt, noch immer die Möglichkeit die Vereidigung oder öffentliche Bestellung zu widerrufen.