Abmahnung im Internet: Wann ist sie rechtswiedrig?

Befangenheit
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Immer mehr Webseiten- oder Online-Shop-Inhaber werden online abgemahnt. Oftmals ist aber nicht eindeutig, ob es sich wirklich um eine Abmahnung im Kontext der Wettbewerbsverstöße handelt oder ob es reine Abzocke ist.

Grundsätzlich sind die Streitwerte der Abmahnungen relativ hoch. Die Anwaltsgebühren allerdings auch. Das ruft viele schwarze Schafe auf dem Plan, die sich mit dubiosen Abmahnungen die Taschen füllen wollen. Zahlreiche Gerichte mussten sich deshalb mit diesem Thema beschäftigen. Oftmals urteilten die Gerichte, dass beim Vorliegen
bestimmter Indizien das wettbewerbswidrige Verhalten eher als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. So wurden u.a. die Massenabmahnungen der letzten Monate in Grenzen gehalten. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, muss der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten nicht zahlen. Darüber hinaus besteht in diesem Fall auch noch ein Unterlassungsanspruch. Aber: Was ist eine Abmahnung überhaupt genau?

Abmahnung: Das sollten Sie wissen

Eine Abmahnung:

  • ist eine Aufforderung einer Person gegenüber einer anderen Person, die ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten unterlassen soll.
  • wird meist mir einer Unterlassungserklärung verschickt.
  • ist eine Möglichkeit einen rechtlichen Anspruch schnell, kostengünstig und ohne die Zuhilfenahme eines Gerichtes durchzusetzen.

Der Abgemahnte kann also selbst entscheiden, ob er den rechtswidrigen Rechtsverstoß anerkennt. So können Zeit und Kosten des Gerichtsverfahrens vermieden werden. Es sollte hier jedoch genauestens abgewogen werden, ob die Unterlassungserklärung unterschrieben und die eigene Rechtsposition aufgegeben wird, obwohl die Abmahnung beispielsweise ungerechtfertigt ist. Zudem müssen in diesem Fall die gegnerischen Anwaltskosten gezahlt werden.

Was kann abgemahnt werden?

Vor allem im Wettbewerbsrecht spielen Abmahnungen eine entscheidende Rolle. In diesem Fall ist insbesondere das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) entscheidend. Abgemahnt werden können zum Beispiel:

  • Unzulässiges Werben
  • Behinderung von Mitbewerbern
  • unlautere Ausnutzung von Leistungen
  • Im Bereich des Urheberrechts beispielsweise Content-Diebstahl oder das Anbieten von Filmen oder Musiktiteln im Internet
  • die unzulässige Verwendung von markenrechtlich geschützten Bezeichnungen wie Logos und Unternehmenskennzeichen oder das unzulässige Nutzen markenrechtlich geschützter Bezeichnungen als Domainname
  • Falsche oder fehlende Angaben im Impressum
  • fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder unwirksame Klauseln in den AGB stützen.

Daran erkannt man eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Laut Rechtsprechung kann ein Missbrauch aber immer nur dann festgestellt werden, wenn jeder Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände beurteilt wurde. Relevant für eine missbräuchliche Abmahnung ist § 8 Abs. IV UWG. Demnach ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch unzulässig, sofern die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn diese dazu dient, dass gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das bedeutet konkret:

  • Abmahnungen rechtswidrig, wenn derselbe Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Musterschreiben abgemahnt wird.
  • ein extremes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und „Abmahnumsatz“ besteht
  • in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin steht.
  • wenn diese einzig und allein darauf gerichtet ist, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen

Es reicht also nicht aus, viele Abmahnungen an verschiedene Wettbewerber zu schicken, um diese als rechtswidrig einstufen zu können.

Dann ist eine Abmahnung rechtswiedrig:

  1. wenn derselbe Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Musterschreiben abgemahnt worden ist
  2. wenn ein extremes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und „Abmahnumsatz“ besteht
  3. wenn sich die Geschäftstätigkeit der Parteien nur geringfügig überschneiden, der Gegenstandswert jedoch deutlich überzogen ist

Treffen all diese Punkte zu, handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine rechtswidrige Abmahnung, die in die fachkundigen Hände eines Anwalts gegeben werden sollte.