Widerrufsrecht bei Sachverständigen-Dienstleistungen: So schützen Sie sich!

Widerrufsrecht
Widerrufsrecht ©Alterfalter / Fotolia

Das allgemeine Widerrufsrecht besagt, dass ein Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen das Recht hat, durch eine Widerrufserklärung von seinem Auftrag zurückzugeben. Doch wie ist das genau? Hat jeder Kunde automatisch ein Recht auf Widerruf und wie können Sie sich als Sachverständigen schützen?

Erst die Arbeit, dann der Widerruf

Nach einer Auftragserteilung heißt es: Ran ans Werk. Schließlich möchten Sie Ihre Kunden nicht lange warten lassen und in vielen Fällen ist schnelles Agieren sogar ein Muss. Aber was passiert, wenn sämtliche Arbeit schon in vollem Gange oder vielleicht sogar schon erledigt ist, und ein Kunde dann plötzlich Gebrauch von seinem Widerrufsrecht macht?

Die Sorge, die dann bei Gutachtern entsteht: Wird meine Arbeit denn überhaupt bezahlt? Oder war mein Einsatz jetzt „für den Eimer“? Und diese Sorge ist berechtigt. Lassen Sie uns also einmal genauer ansehen, wie das mit dem Widerrufsrecht im Sachverständigengewerbe verhält.

Achtung: Nicht jeder kann widerrufen

Vorwegnehmen kann man, dass das Widerrufsrecht nicht immer und automatisch geltend gemacht werden kann. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Im Sommer 2014 wurde dazu ein Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft gesetzt. Betroffen sind von diesem Gesetz vor allem die Vorschriften zum Widerruf bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, unter die auch Dienstleistungen fallen. Unterschieden werden jedoch Verträge über den Verkauf einer Ware und Verträge über die Herstellung eines Werks bzw. über die Erbringung einer Dienstleistung.

Den Regelfall genauer betrachtet

Sachverständige schließen in der Regel, wenn es um die Gutachtenerstellung geht, einen Werkvertrag mit seinem Kunden ab. Sitzen sich beim Vertragsabschluss beide Parteien gegenüber, um den Inhalt zu besprechen und den Auftrag zu besiegeln, ist das Thema „Fernabsatz“ nicht weiter gegeben. Zudem werden durch das Gesetz in erster Linie private Verbraucher geschützt. Ist der Kunde ein gewerblicher, greift die Bestimmung ebenfalls nicht.

Zusammengefasst: Ein Widerruf kommt nur dann in Frage, wenn der Vertrag außerhalb Ihrer Büroräume per Telefon oder E-Mail abgeschlossen wurde und Ihr Kunde eine Privatperson ist.

Wenn beides der Fall ist, müssen Sachverständige eine Widerrufsbelehrung durchführen – und zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass ein Widerruf eingelegt wird.

Gibt es eine Möglichkeit, das Widerrufsrecht zu umgehen?

Was Sie tun können, um Ihr Honorar für erbrachte Leistungen zu sichern, ist einfach die 14 Tage abzuwarten, bevor Sie beginnen, oder sich aber einen Verzicht des Widerrufsrechts vom Kunden unterschreiben zu lassen.

Sprechen Sie hier um sicherzugehen am besten noch einmal mit einem Juristen. Denn sich mit dem Thema zu befassen, bevor man einmal in die Situation kommt, gearbeitet zu haben, und dann einen Widerruf zu erhalten, macht Sinn!

Wir wünschen weiterhin viel Erfolg,

Ihr DGuSV-Team