Wasserschaden – mit einem Gutachten Klarheit und Schadensersatz schaffen!

DGuSV_SeminarAktuell war es aufgrund des hohen Niederschlages gerade wieder Thema in ganz Deutschland: Wasserschäden in den eigenen vier Wänden. Das ist nicht nur für Mieter ein unbequemes Thema, sondern auch für Immobilienbesitzer. Wer hat Schuld? Wer muss für den Schaden aufkommen? Wie wird der Schaden ersetzt? Gutachter und Sachverständiger können Klarheit schaffen.

 

Wie treten Wasserschäden auf?

Wasserschäden haben viele Ursachen unterschiedlicher Natur: Rohrbruch, Niederschlag mit Kellerüberflutung und andere. Und diese Wasserschäden richten unter Umständen nicht nur materiellen Schaden an, sondern können auch zur langfristigen Schimmelbildung führen. Der Horror für Mietende und Eigentümer. Solch ein Schaden ist also so oder so unangenehm.

 

Was kann passieren?

Wasser kann ganze Einrichtungsgegenstände zerstören. Möbel beispielsweise – vorzugsweise Holzmöbel. Besonders, wenn es sich um antike oder andere wertvolle Möbel handelt, muss der Schaden gutachterlich ermittelt werden. Denn Versicherungen sind in der Regel um einen geringen Schadensersatz bemüht. Der Gutachter kann hier eine realistische Einschätzung geben. Ganz zu schweigen der Verlust, den Betroffene erleiden, wenn persönliche Gegenstände wie Fotoalben und Co zerstört werden von Wasser.

 

Wann Gutachter bei Wasserschaden einschalten?

Besonders relevant wird ein Gutachter und Sachverständiger auch, wenn Es sich um Wasserschäden handelt, die nicht vom Mieter verursacht wurden, aber langfristige die Bausubstanz angreifen und die Lebensqualität verringern. Hier sollte ein Experte mit der Ermittlung der Folgeschäden beauftragt werden.

 

Ein umgekehrter Fall

Es kann auch andersherum ermittelt werden: Zum Beispiel, wenn Mieter ohne von einem Schaden zu wissen, Schimmelbefall feststellen. Dann muss die Ursache herausgefunden werden. Es gibt nämlich Fälle, in denen Mietern, die neu eingezogen sind, ein Wasserschaden vorsätzlich verschwiegen wurde.

 

Zu guter Letzt: das Guachten

Laut BGB stehen dem Geschädigten in verschiedenen Fällen Entschädigungszahlungen zu. Beispielsweise bei einem Arbeitsausfall, Reinigungsarbeiten sowie bei einem eventuellen Hotel-Aufenthalt. Diese Entschädigung muss unbedingt im Gutachten detailliert aufgeführt werden und ist in gesetzlich festgelegter Höhe aufzubringen. Das verhindert Rechtstreitigkeiten von vornherein.

Ihr DGuSV-Team