{"id":386,"date":"2016-02-18T10:35:15","date_gmt":"2016-02-18T08:35:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.dgusv.de\/news-blog\/?p=386"},"modified":"2016-02-18T10:35:15","modified_gmt":"2016-02-18T08:35:15","slug":"wann-darf-man-ger-bezeichnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.dgusv.de\/news-blog\/wann-darf-man-ger-bezeichnen\/","title":{"rendered":"Wann darf man sich eigentlich als zertifizierter Sachverst\u00e4ndiger bezeichnen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_324\" style=\"width: 1630px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><a href=\"https:\/\/www.dgusv.de\/news-blog\/wp-content\/uploads\/DGuSV-Homepage.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-324\" class=\"size-full wp-image-324\" src=\"https:\/\/www.dgusv.de\/news-blog\/wp-content\/uploads\/DGuSV-Homepage.jpg\" alt=\"DGuSV Homepage\" width=\"1620\" height=\"578\" srcset=\"https:\/\/www.dgusv.de\/news-blog\/wp-content\/uploads\/DGuSV-Homepage.jpg 1620w, https:\/\/www.dgusv.de\/news-blog\/wp-content\/uploads\/DGuSV-Homepage-300x107.jpg 300w, https:\/\/www.dgusv.de\/news-blog\/wp-content\/uploads\/DGuSV-Homepage-1024x365.jpg 1024w, https:\/\/www.dgusv.de\/news-blog\/wp-content\/uploads\/DGuSV-Homepage-624x222.jpg 624w\" sizes=\"auto, (max-width: 1620px) 100vw, 1620px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-324\" class=\"wp-caption-text\">DGuSV Homepage<\/p><\/div>\n<p>Ein Thema, das Gutachtern und Sachverst\u00e4ndigen immer wieder begegnet, ist die Frage nach den Bezeichnungen. Denn der Gutachter-Beruf ist nicht gesch\u00fctzt und so kann sich jeder als einen solchen bezeichnen, der sich dazu berufen f\u00fchlt. Noch kniffeliger wird es bei dem Zusatz zertifizierter Gutachter oder zertifizierter Sachverst\u00e4ndiger. Denn hier gibt es einige T\u00fccken, die Sie beachten sollten, um im Falle des Falles nicht abgestraft zu werden. Worauf es genau dabei ankommt und warum Sie als DGuSV Premium-Mitglied bereits optimal dastehen, verraten wir Ihnen im Folgenden!<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Urteile deutscher Gerichte fallen regelm\u00e4\u00dfig unterschiedlich aus, wenn es um die Richtlinien von Bezeichnungen wie &#8222;Gutachter&#8220; und &#8222;zertifizierter Gutachter&#8220; geht. Doch bei einem Sachverhalt ist man sich einig: &#8222;Zertifizierter Sachverst\u00e4ndiger&#8220; ist immer dann zul\u00e4ssig, wenn eine fundierte Expertise im jeweiligen Fachgebiet nachweisbar ist und ein Lehrgang mit abschlie\u00dfender Pr\u00fcfung absolviert wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Beispiel-Fall &#8222;zertifizierter Sachverst\u00e4ndiger&#8220; aus dem Landgericht Bonn<\/h2>\n<p>Im Landgericht Bonn ging es im Sommer 2015 um die Frage, ob die Bezeichnung &#8222;zertifizierter Bausachverst\u00e4ndiger&#8220; f\u00fcr einen staatlich-gepr\u00fcften Bautechniker zul\u00e4ssig sei. Hierf\u00fcr stellte das Gericht zun\u00e4chst fest, dass die Berufsbezeichnung &#8222;Sachverst\u00e4ndiger&#8220; generell nicht gesch\u00fctzt sei. Somit darf sich jeder, der sich hierzu berufen f\u00fchlt, entsprechend nennen. Allerdings wird die erforderliche Sachkunde in dem jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt wie auch ein qualifizierender Ausbildungs- oder Studienabschluss.<\/p>\n<p>Ist dieser Abschluss vorhanden, steht auch dem T\u00dcV-Lehrgang &#8222;Sachverst\u00e4ndiger f\u00fcr Sch\u00e4den an Geb\u00e4uden&#8220; nichts mehr im Wege. Und mit dem erfolgreich absolvierten Lehrgang in der Tasche, darf auch der Zusatz &#8222;zertifizierter&#8220; verwendet werden.<\/p>\n<p>Das Landgericht Bonn sah keine Irref\u00fchrung in der Bezeichnung &#8222;zertifizierter Bausachverst\u00e4ndiger&#8220;, da der Beklagte keinen f\u00e4lschlichen Eindruck \u00fcber die Dimension seiner Fachkenntnisse vermittelte und dar\u00fcber hinaus das T\u00dcV-Zertifikat \u00fcber die erfolgreich bestandene Pr\u00fcfung f\u00fcr den Bereich \u201eErkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen\u201c vorweisen konnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Als Premium-Mitglied sind Anforderungen automatisch erf\u00fcllt<\/h2>\n<p>Wenn Sie sich f\u00fcr die Mitgliedschaft beworben haben, beinhaltet die Aufnahme bereits die Pr\u00fcfung Ihrer Sachkunde und Sie k\u00f6nnen sich sicher sein, dass Sie mit der Bezeichnung &#8222;Sachverst\u00e4ndiger&#8220; wettbewerbsrechtlich auf der sicheren Seite sind. Da DGuSV Premium-Mitglieder eine Zertifizierungsurkunde erhalten, d\u00fcrfen diese auch mit der Bezeichnung &#8222;zertifizierter Sachverst\u00e4ndiger&#8220; werben und sich auf das Urteil des Landgerichts Bonn berufen. Andere Gerichte k\u00f6nnten jedoch anders urteilen, weshalb zur Sicherheit die Bezeichnung &#8222;zertifizierter Sachverst\u00e4ndiger DGuSV&#8220; gew\u00e4hlt werden sollte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sie haben eine DGuSV Standard-Mitgliedschaft und m\u00f6chten trotzdem auf die Zusatzbezeichnung &#8222;zertifizierter Sachverst\u00e4ndiger&#8220; nicht verzichten? Dann sprechen Sie uns gerne an. Der DGuSV bietet verschiedene M\u00f6glichkeiten, wie auch die einfache Mitgliedschaft die volle Bezeichnung wettbewerbssicher erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Thema, das Gutachtern und Sachverst\u00e4ndigen immer wieder begegnet, ist die Frage nach den Bezeichnungen. 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