Wann darf man sich eigentlich als zertifizierter Sachverständiger bezeichnen?

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Ein Thema, das Gutachtern und Sachverständigen immer wieder begegnet, ist die Frage nach den Bezeichnungen. Denn der Gutachter-Beruf ist nicht geschützt und so kann sich jeder als einen solchen bezeichnen, der sich dazu berufen fühlt. Noch kniffeliger wird es bei dem Zusatz zertifizierter Gutachter oder zertifizierter Sachverständiger. Denn hier gibt es einige Tücken, die Sie beachten sollten, um im Falle des Falles nicht abgestraft zu werden. Worauf es genau dabei ankommt und warum Sie als DGuSV Premium-Mitglied bereits optimal dastehen, verraten wir Ihnen im Folgenden!

 

Die Urteile deutscher Gerichte fallen regelmäßig unterschiedlich aus, wenn es um die Richtlinien von Bezeichnungen wie „Gutachter“ und „zertifizierter Gutachter“ geht. Doch bei einem Sachverhalt ist man sich einig: „Zertifizierter Sachverständiger“ ist immer dann zulässig, wenn eine fundierte Expertise im jeweiligen Fachgebiet nachweisbar ist und ein Lehrgang mit abschließender Prüfung absolviert wurde.

 

Beispiel-Fall „zertifizierter Sachverständiger“ aus dem Landgericht Bonn

Im Landgericht Bonn ging es im Sommer 2015 um die Frage, ob die Bezeichnung „zertifizierter Bausachverständiger“ für einen staatlich-geprüften Bautechniker zulässig sei. Hierfür stellte das Gericht zunächst fest, dass die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ generell nicht geschützt sei. Somit darf sich jeder, der sich hierzu berufen fühlt, entsprechend nennen. Allerdings wird die erforderliche Sachkunde in dem jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt wie auch ein qualifizierender Ausbildungs- oder Studienabschluss.

Ist dieser Abschluss vorhanden, steht auch dem TÜV-Lehrgang „Sachverständiger für Schäden an Gebäuden“ nichts mehr im Wege. Und mit dem erfolgreich absolvierten Lehrgang in der Tasche, darf auch der Zusatz „zertifizierter“ verwendet werden.

Das Landgericht Bonn sah keine Irreführung in der Bezeichnung „zertifizierter Bausachverständiger“, da der Beklagte keinen fälschlichen Eindruck über die Dimension seiner Fachkenntnisse vermittelte und darüber hinaus das TÜV-Zertifikat über die erfolgreich bestandene Prüfung für den Bereich „Erkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen“ vorweisen konnte.

 

Als Premium-Mitglied sind Anforderungen automatisch erfüllt

Wenn Sie sich für die Mitgliedschaft beworben haben, beinhaltet die Aufnahme bereits die Prüfung Ihrer Sachkunde und Sie können sich sicher sein, dass Sie mit der Bezeichnung „Sachverständiger“ wettbewerbsrechtlich auf der sicheren Seite sind. Da DGuSV Premium-Mitglieder eine Zertifizierungsurkunde erhalten, dürfen diese auch mit der Bezeichnung „zertifizierter Sachverständiger“ werben und sich auf das Urteil des Landgerichts Bonn berufen. Andere Gerichte könnten jedoch anders urteilen, weshalb zur Sicherheit die Bezeichnung „zertifizierter Sachverständiger DGuSV“ gewählt werden sollte.

 

Sie haben eine DGuSV Standard-Mitgliedschaft und möchten trotzdem auf die Zusatzbezeichnung „zertifizierter Sachverständiger“ nicht verzichten? Dann sprechen Sie uns gerne an. Der DGuSV bietet verschiedene Möglichkeiten, wie auch die einfache Mitgliedschaft die volle Bezeichnung wettbewerbssicher ermöglicht.