Archiv für den Monat: April 2014

Besten Versicherungsschutz für Gutachter und Sachverständige!

Gutachter Versicherung

Top Versicherungsschutz gegen berufliche Risiken!

Als Gutachter oder Sachverständiger sind Sie in Ihrem Arbeitsalltag mit Tätigkeiten konfrontiert, die manchmal mit beruflichen und existenzbedrohenden Risiken verbunden sein können. Damit Sie im Falle des Falles bestens abgesichert sind, bietet DGuSV Ihnen eine attraktive Option: den allumfassenden Versicherungsschutz über Hiscox zu Top-Konditionen! Weiterlesen

Einführung in die Sachverständigentätigkeit!

Das DGuSV Einführungsseminar

Fachkompetenz in der Sachverständigentätigkeit ist Ihr bestes Argument für erfolgreiche Geschäfte. Nutzen Sie es! Wir möchten Sie auf diesem Weg nicht nur begleiten, sondern auch unterstützen. Daher bieten wir in Kooperation mit unseren unabhängigen Schulungspartnern das DGuSV Grundlagenseminar zur Einführung in die Sachverständigentätigkeit. In fünf Städten, an fünf Terminen im Jahr 2014, für jeweils zwei Tage. Was Ihnen das Seminar nützt, und was es an Themen beinhaltet, verraten wir Ihnen schon jetzt. Weiterlesen

Abenteuerliche Gutachterwerbung

Gutachter müssen für sich werben, um im Geschäft erfolgreich zu sein – keine Frage! Das Problem bei so mancher Gutachterwerbung ist allerdings das „wie“. Hier fallen Sachverständigen immer wieder neue kreative Formulierungen ein, um auf die eigene Fachkompetenz und die damit verbundenen Erfolge hinzuweisen. Bei solchen Zusätzen sollte aber jeder Gutachter Vorsicht walten lassen, denn vieles ist schlicht und einfach nicht erlaubt.

So waren in der Vergangenheit immer wieder Formulierungen zu lesen, wie etwa „vom Gericht vereidigter Sachverständiger“ für einen Gutachter, der bei einem bestimmten Fall gerichtlich vereidigt wurde oder „zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten“, was so überhaupt nicht möglich ist, weil es keine gerichtliche Zulassung für Gutachter gibt. Beide Formulierungen wurden den Sachverständigen gerichtlich untersagt. Ebenso wie eine neue Formulierung, die mittlerweile ihre Runde macht: „Fallweise öffentlich bestellt“. Auch damit darf nicht geworben werden, wie das LG Düsseldorf (Urteil vom 25.09.2013, Az.: 12 O 161 / 12 U) festlegte, und gab einer Unterlassungsklage statt. Der Gutachter hatte irrtümlich angenommen, dass eine „Bestellung“ auch eine Beauftragung bedeuten könne. Der Zusatz „öffentlich“ war in seinen Augen auch in Ordnung, weil er schließlich von öffentlicher Seite beauftragt wurde.

Das Gericht legte bei Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro fest.