Kapitel 1

Was gibt es zu wissen? Die Sachverständigentätigkeit mit allen Facetten

Die Zeit wandelt sich und so auch die unterschiedlichen Berufe. Heute sind Sachverständige so gefragt, wie noch nie zuvor. Immer mehr Verbraucher oder Unternehmen möchten den Rat eines Sachverständigen haben oder zumindest dessen Meinung hinzuziehen. Doch ein anerkannter Sachverständiger ist meist viel mehr, als eine Person, die nur den Nachweis eines sachkundigen Verstandes hat. In den letzten Jahren ist die Anzahl der Streitfälle, in denen ein Sachverständiger hinzugezogen wurde, um 17% gestiegen. Entsprechend kann hier auch davon gesprochen werden, dass der Beruf des Sachverständigen in Zukunft immer gefragter werden wird. Es handelt sich hierbei also um einen Beruf mit Zukunft.

Dabei gibt es aber nicht nur zu beachten, dass der Sachverständige über das benötigte Fachwissen verfügen sollte. Auch eine zertifizierte Qualifizierung sollte vorhanden sein. Denn auch im Bereich der Sachverständigen wird immer mehr Wert auf einen Nachweis gelegt. Schuld daran sind die zahlreichen schwarzen Schafe, die sich in der Branche tummeln.

Der Begriff des "Sachverständigen" ist in Deutschland nicht geschützt. Ergo kann sich also JEDER als Sachverständiger ausgeben und entsprechend Schindluder betreiben. Das wiederum fällt auf die seriösen Sachverständigen zurück und schon entsteht ein Teufelskreis, aus dem es kein Entrinnen zu geben scheint. Seriöse Sachverständige müssen eine Menge Zeit und Arbeit investieren, um Ihren guten Ruf aufrecht zu erhalten. Wertvolle Zeit und Kraft, die eigentlich in den eigenen Erfolg investiert werden kann. Denn auch dieser kommt nicht von allein, wie wir bereits in unserem ersten eBook "Erfolgreich als Sachverständiger" beschrieben haben.

Wer einmal als Sachverständiger seinen Lebensunterhalt verdienen möchte, der muss eben nicht nur darauf achten, dass immer ausreichend Kunden und Klienten vorhanden sind, sondern sich auch darum bemühen, das eigene Wissen stetig durch Weiterbildungen und andere Schulungen zu erweitern und zu vertiefen. Denn Stillstand bedeutet auch bei Sachverständigen einen negativen Einfluss. Die heutige Zeit ist einfach so schnelllebig, dass sich in den einzelnen Bereichen der Sachverständigentätigkeit immer wieder etwas ändern kann. Aus diesem Grund ist es ein wichtiger Punkt als Sachverständiger immer auf dem Laufenden zu bleiben und sich mit Kollegen auszutauschen. Denn hier lassen sich meist auch die ersten beruflichen Probleme viel besser klären.

Noch effektiver ist es allerdings als Sachverständiger in einem Verband zu sein. Dazu erfahren Sie später aber noch ein wenig mehr. Doch jetzt wollen wir uns erst einmal mit dem Begriff des Sachverständigen auseinandersetzen. Denn dazu haben wir ja schon den ersten und auch wichtigsten Punkt behandelt: Es gibt keine geschützte Bezeichnung.

 

Ein Begriff und seine Bedeutung: Der Sachverständige

Bevor wir uns in diesem Buch weiter mit den unterschiedlichsten Bereichen des Sachverständigen beschäftigen, ist es natürlich erst einmal wichtig, was sich hinter dem Begriff versteckt. Denn der Begriff des Sachverständigen findet sich heute fast überall im alltäglichen Leben. Doch wissen wirklich immer alle, was es mit einem Sachverständigen eigentlich auf sich hat?

Bei einem Sachverständigen handelt es sich immer um eine natürliche Person, die über eine explizite Sachkunde verfügt. Darüber hinaus müssen auch ein überdurchschnittliches Wissen und entsprechende Erfahrungen vorhanden sein. Wissen und Erfahrungen müssen sich auf das jeweilige Fachgebiet beziehen. Sowohl von Firmen, Privatpersonen, Gerichten oder auch anderen Institutionen kann ein Sachverständiger zurate gezogen werden, um Sachfragen zu klären.

Vor allem Gerichte greifen sehr gerne auf Sachverständige zurück, um etwaige Fragen in einem Verfahren von einem Fachmann klären zu lassen. Dabei sollten sich die Sachverständigen aber immer der entsprechenden Verantwortung bewusst sein. Denn ein falsches Gutachten kann zu einem verheerenden Urteil führen. Aber auch im alltäglichen Berufsleben müssen Sachverständige nicht nur eine ordnungsgemäße, sondern auch nachvollziehbare Arbeitsweise an den Tag legen. Eine für den Kunden transparente Arbeitsweise ist sinnvoll. Denn nicht selten ist der Sachverständige für seine Kunden auch die letzte Möglichkeit schwierige Fragen, Probleme oder Sachverhalte zu klären. Der Umgang mit Menschen spielt in diesem Beruf eine wichtige Rolle.

Durch das Berufsbild des Sachverständigen hat dieser natürlich auch eine Vielzahl von Möglichkeiten sich weiter zu bilden und zu qualifizieren. Dazu später aber noch mehr. Heute finden sich unterschiedliche Bezeichnungen im Bereich der Sachverständigen. Aber was bedeuten diese?

Die unterschiedlichen Bezeichnungen

Anhand der Bezeichnung eines Sachverständigen kann schon eine Menge abgelesen werden. Im weiteren Verlauf des Buches werden wir auf die Zertifizierungen etc. noch näher eingehen. Hier aber erst einmal die Bezeichnungen, die heute im Zusammenhang mit einem Sachverständigen anzutreffen sind:

Doch wie sieht die ganze Sache eigentlich aus der rechtlichen Perspektive aus? Dazu mal eine kleine Aufklärung von Rechtsanwalt A. Wagner:

1. Das Landgericht Bonn hat in seiner Entscheidung die Bezeichnung "zertifizierter Bausachverständiger" als zulässig erachtet. Dabei waren folgende Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich. Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Bezeichnung "Sachverständiger" gesetzlich nicht geschützt ist und somit grundsätzlich verwendet werden darf. Allerdings erwartet der Verkehr von einem "Sachverständigen", dass er über die erforderliche Sachkunde in einem Fachgebiet verfügt, also über uneingeschränkt fundiertes Fachund Erfahrungswissen sowie regelmäßig auch über einen entsprechenden berufsqualifizierenden Ausbildungsoder Studienabschluss verfügt. So dürfen sich Architekten oder Bauingenieure aufgrund ihrer Ausbildung als "Bausachverständiger" bezeichnen. In dem Fall ging es dabei um einen staatlich geprüften Bautechniker. Aufgrund dessen Berufsausbildung in einem fachrichtungsbezogenen Beruf im Bauhauptgewerbe (Maurer, Betonbauer, Straßenbauer, Fliesenleger, Zimmermann, Trockenbaumonteur) sowie der entsprechenden Berufspraxis und dem darauffolgenden zweijährigen Studium an einer Technikerschule verfügt ein Bautechniker über die erforderliche Eingangsqualifikation um beim TÜV den Lehrgang "Sachverständiger für Schäden an Gebäuden" zu absolvieren. Damit werden die Erwartungen des Verkehrs, die die Bezeichnung "Bausachverständiger" weckt, erfüllt.

Weiter führt das Landgericht Bonn aus, dass die Erwartung, dass diejenigen Bausachverständigen, die den Begriff ohne Eingrenzung hinsichtlich eines konkreten Fachbereichs verwenden, damit eine besondere Erfahrung und Sachkunde für die gesamte Reichweite des Bauwesens für sich in Anspruch nehmen, nicht schützenswert sei. Es ist insoweit nicht anzunehmen, dass die Sachkunde sich dann auf die gesamte Reichweite des Bauwesens bezieht.

Die Verwendung der Bezeichnung "Bausachverständiger" ist damit vor dem Hintergrund der Qualifikation als Bautechniker zulässig.

Daneben warb der dortige Beklagte mit dem Zusatz "zertifizierter" Sachverständiger. Hierzu stellte das Landgericht Bonn ebenfalls fest, dass hierin keine Irreführung des Verkehrs gesehen werden könne. Der Beklagte verfüge nämlich über ein TÜV-Zertifikat, dass ihm die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang und erfolgreich bestandener Prüfung für den Bereich "Erkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen" bescheinigt. Die irrige Vorstellung, dass ein "zertifizierter Sachverständiger" mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichzusetzen wäre, werde nicht geweckt. Außerdem werde auch nicht fälschlicherweise der Eindruck erweckt, die Zertifizierung beziehe sich auf sämtliche Gebiete des Bauwesens bzw. auf die gesamte Tätigkeit als Bausachverständiger.

Hinsichtlich der Bezeichnung als "Sachverständiger" gibt es noch weitere Gerichtsentscheidungen, die das Landgericht Bonn seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Diese sollen hier der Vollständigkeit halber ebenfalls dargestellt werden.

Die grundlegende Entscheidung zur Bezeichnung als "Sachverständiger" hat der BGH mit Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94 getroffen. In dieser Entscheidung führte der BGH zunächst aus, dass der von einer privaten Organisation anerkannte Sachverständige ebenso wenig Bedenken begegne wie der selbsternannte Sachverständige. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Bezeichnung als Kfz-Sachverständigenbüro" bzw. "Neutraler und unabhängiger Sachverständiger für Karosserieschäden und Bewertung". Hierzu stellt der BGH fest, dass der Verkehr von einem Sachverständigen uneingeschränkt fundiertes Fachund Erfahrungswissen erwarte. Dies setze in der Regel eine fachspezifische Ausbildung voraus. Die Erlangung entsprechender Fachkenntnisse sei zwar auch auf anderem Wege, z.B. autodidaktisch und nach langjähriger Gutachtertätigkeit möglich, an den Nachweis seien dann aber keine geringen Anforderungen zu stellen. In dem dortigen Fall konnte aber nicht hinreichend festgestellt werden, ob der Beklagte den Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation genüge – dieser verfügte lediglich über eine abgebrochene Karosseriebauerlehre sowie eine Tätigkeit als Taxifahrer, hat aber dann langjährig eine ordnungsgemäße Sachverständigentätigkeit ausgeübt – wurde der Fall zur weiteren Entscheidung wieder an das Berufungsgericht verwiesen.

Das LG Augsburg hat sich in einem Urteil vom 24.04.2012, Az. 2 HKO 323/12, ebenfalls mit der Bezeichnung "Bausachverständiger" auseinandergesetzt. Unter Bezugnahme auf die vom BGH aufgestellten Grundsätze kam es dann zu der Entscheidung, dass die Verwendung dieser Bezeichnung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, weil der dortige Beklagte Bauingenieur war. Das Landgericht Augsburg führt dabei ebenfalls aus, dass damit auch nicht suggeriert werde, dass damit sämtliche Fragen in allen Bereichen des Bauwesens beantwortet werden könnten.

Anders sah dies das Landgericht Regensburg in seinem Urteil vom 28.02.2002, Az. 1 HKO 1970/01. Dort führte es aus, dass bei der Bezeichnung "Sachverständiger für Bauwesen" der Verbraucher eine Befähigung als Experte in dem gesamten Baubereich unterstelle, welche niemand haben könne.

Das LG Hamburg hat in einer Entscheidung vom 02.08.2005, Az. 312 O 211/05, ebenfalls entschieden, dass ein Architekt sich als "Bausachverständiger" bezeichnen dürfe, ohne dass gleichzeitig eine Einschränkung auf das konkrete Sachgebiet erfolgen müsse. Dabei führt das Landgericht Hamburg zudem aus, dass die Bezeichnung "Sachverständiger" auch von Personen verwendet werden darf, die nicht von einer amtlichen Stelle bestellt wurden. Als Sachverständige können auch Personen auftreten, die von privaten Organisationen anerkannt wurden oder sich selbst ernannt haben. Sie müssen lediglich über eine längere Zeit auf dem jeweiligen Fachgebiet tätig gewesen sein und über ein uneingeschränkt fundiertes Fachwissen verfügen, das auf nachprüfbare Weise erworben wurde.

Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 27.09.2007, Az. 2 U 13/07, entschieden, dass die Bezeichnung als "öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger" dahingehend zu verstehen sei, dass damit eine besondere Erfahrung und Sachkunde über die gesamte Reichweite des Begriffes einhergehe, sofern das jeweilige Gebiet, für das die Bestellung erfolgt sei, nicht mit angegeben werde.

2. Vor dem Hintergrund dieser Gerichtsentscheidungen ist damit zusammenfassend festzuhalten:

Das bedeutet, dass z.B. DGuSV Mitglieder aufgrund der durchgeführten Prüfung mit der Bezeichnung "DGuSV zertifizierter Sachverständiger" werben dürfen. Auch eine Werbung als "zertifizierter Sachverständiger" wäre nach dem Urteil des Landgerichts Bonn wohl nicht zu beanstanden.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Sie sich diesbezüglich zwar auf das Urteil des Landgerichts Bonn berufen können, was jedoch andere Gerichte nicht daran hindert, eine abweichende Beurteilung zu treffen (vgl. Landgericht Regensburg). Aus diesem Grund soll zur Sicherheit stets die Bezeichnung "zertifizierter Sachverständiger des DGuSV" verwendet werden.

Vor diesem Hintergrund ist auch der bundeseinheitliche Sachverständigenausweis des DGuSV nicht zu beanstanden.

Auf besondere Qualifikationen kann auch in der Weise hingewiesen werden, dass mit der Erfüllung des von einer privaten Einrichtung gesetzten Standards, also mit einem Zertifikat, geworben wird. Als Zertifizierung wird ein Verfahren bezeichnet, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen nachgewiesen werden kann. Zertifizierungen werden von unabhängigen – nicht notwendig amtlichen – Stellen vergeben und müssen sich nach festgelegten Standards richten (vgl. Köhler/Bornkamm/ Bornkamm UWG § 5 Rn. 5.140 b; BGH GRUR 2012, 214 Rn. 12 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker;BGHZ 194, 314 Rn 46 = GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser).

Den Begriff und die Bedeutung eines Sachverständigen hätten wir nun schon mal geklärt. Doch wo liegen die Aufgabenbereiche eines Sachverständigen eigentlich und was macht dieser den ganzen Tag?

 

Aufklärung tut Not: Was macht ein Sachverständiger eigentlich?

Kaffee trinken und den ganzen Tag die Füße auf den Schreibtisch legen. So oder ähnlich lauten die Vorurteile gegen Sachverständige. Natürlich genehmigt sich ein Sachverständiger auch mal einen Kaffee. Dies ist auch in anderen Berufsgruppen nicht unüblich. Oder haben Sie schon mal in einem Büro gesehen, in dem kein Kaffee getrunken wird? Aber zurück zum Thema.

Der Sachverständige muss in erster Hinsicht einmal unparteiisch sein. Das bedeutet, er darf sich weder auf die eine, noch auf die andere Seite schlagen. So kann er sich auch nicht davon beeinflussen lassen, wer ihn bezahlt oder beauftragt hat. Wer dies nicht kann, sollte als Sachverständiger nicht seinen Lebensunterhalt verdienen. Denn auch ein Auftraggeber kann manchmal schuld an einem Problem sein. Der Sachverständige deckt diesen Missstand dann auf und muss entsprechend natürlich auch bezahlt werden. Dazu begutachtet der Sachverständige den Schaden oder das Problem oder beschäftigt sich mit dem streitbaren Sachverhalt. Seine Aufgabe liegt also darin zu klären, warum und wie der Schaden entstanden ist. Und natürlich wird in diesem Zusammenhang meist auch immer ein Schuldiger gefunden. Dass dies dann der Auftraggeber ist, kann der Sachverständige ja zu Beginn des Auftrages nicht wissen. Und das sollte ihn dann auch nicht beeinflussen. Die persönlichen Belange eines Sachverständigen dürfen niemals eine Rolle spielen. Es geht lediglich und ausschließlich immer um die Sachlage. Der Sachverständige hat auch nicht das Recht zu entscheiden, wer und ob jemand schuld hat. Es geht in erster Linie um die Begutachtung des Schadens und um nichts anderes.

Das wichtigste Credo eines Sachverständigen ist, dass dieser unparteiisch arbeitet. Für ihn zählt nur die Sachlage bei einem Auftrag und nichts Weiteres. Auch Bestechung sollte für einen Sachverständigen keine Rolle spielen. Denn dies ist ebenso ein Tabu in der Branche, wie auch eine unseriöse Arbeitsweise. Zumindest wenn es sich um Sachverständige handelt, die ihren Beruf mehr als Berufung ansehen.

Doch für welchen Fachbereich sollte man sich denn nun entscheiden? Natürlich spielen die eigenen Interessen und Qualifikationen eine entscheidende Rolle. Doch Sie werden nicht glauben, in welchen Bereichen heute Sachverständige tätig sind.

 

Wenn es spezifisch wird: Fachgebiete bei Sachverständigen

Natürlich kann sich jeder Sachverständige auf das Fachgebiet spezialisieren, zu dem er die entsprechende Fachkunde nachweisen kann. Heute arbeiten Sachverständige unter anderem in den Bereichen:

  • Arbeit, Betrieb, Bürowesen Archäologie
  • Baugewerbe, Innenarchitektur
  • Bauwesen
  • Biologie
  • Chemie
  • Denkmalschutz, Stadtbild, Ortsbild
  • Dienstleistungen - Gewerbe, Freie Berufe
  • Elektrische Anlagen, Geräte, Elektrotechnik
  • Gesundheit
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Glas, Glasbearbeitung Handel
  • Holz, Holzverarbeitung
  • Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung)
  • Informationstechnik
  • Kredit, Banken, Börsen
  • Kriminologie, Schriftfach, Chiffrierwesen
  • Kunst, Antiquitäten (Produktion, Verwertung, Handel)
  • Lebensmittel, Genussmittel, Ernährungsforschung
  • Maschinen, Anlagen, Geräte, Instrumente
  • Mathematik, Statistik
  • Medizin
  • Metall, Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
  • Meteorologie, Instrumente, Geräte 
  • Musik (Produktion, Verwertung)
  • Nachrichtentechnik, Übertragungstechnik
  • Naturschutz, Umweltschutz
  • Pädagogik
  • Pflanzen (Aufzucht, Produkte, Wertermittlung)
  • Physik
  • Pretiosen, Modeschmuck
  • Psychologie
  • Psychotherapie
  • Raumplanung
  • Rohstoffe, Energie
  • Schuhe
  • Sicherheitswesen
  • Spiel und Spielwaren
  • Sport
  • Steuerwesen, Rechnungswesen
  • Textilien, Bekleidung
  • Tiere (Haltung, Produkte, Wertermittlung)
  • Unbelebte Natur
  • Urheberschutz, Medienwesen
  • Verkehr, Fahrzeugtechnik
  • Versicherungen
  • Veterinärmedizin
  • Waffen, Munition, Sprengmittel
  • Warentransporte, Warenverpackung
  • u.v.m 

Darüber hinaus gibt es aber auch noch ein paar Gebiete, die vielleicht ein wenig exotischer sind und in denen nicht so viele Sachverständige arbeiten. Dazu gehören:

  • Radiästhesie
  • Hundewesen
  • Fotografie
  • Streugut
  • Tätowierungen und Piercing
  • 3D-Drucker
  • Biogasanlagen
  • Texte
  • Autogramme
  • Grafiken
  • Parkhäuser
  • u.v.m. 

Jeder Bereich, den wir heute in unserem alltäglichen Leben kennen, kann auch für einen Sachverstän- digen sehr interessant sein. Denn hier können Probleme oder Schäden auftreten, die immer nur von einem Fachmann begutachtet und ergründet werden können. Wer heute als Sachverständiger den eigenen Lebensunterhalt verdienen möchte, sollte schon bei der Wahl des Fachgebietes darauf achten, dass dieses vielleicht noch nicht von so vielen Sachverständigen betreut wird. Auf diese Weise ist dann die Chance sehr viel höher, mehr Aufträge zu bekommen.

Halten wir also noch einmal kurz fest; Sachverständige sind heute schon in sehr vielen Bereichen tätig. Einige der Fachbereiche sind erst in den letzten Jahren dazugekommen, da die Nachfrage nach entsprechenden Experten immer wieder gestiegen ist. Es gibt heute fast keinen Bereich des alltäglichen Lebens, in den nicht auf einen Sachverständigen getroffen werden kann. Wenn auch nur in der Theorie. Denn für einige Bereiche finden sich immer noch sehr wenige Sachverständige. Aber auch dies wird sich sicherlich in den kommenden Jahren noch ändern. So wie sich auch der Beruf des Sachverständigen im Laufe der Zeit geändert hat.

 

Wie sich das Berufsbild in den letzten Jahren verändert hat

Sachverständige gibt es schon seit vielen Jahren. Manchmal trugen Sie eben nur einen anderen Namen und waren nicht klar als solche zu erkennen. Der Medicus im Mittelalter hatte beispielsweise nicht nur die Aufgabe Kranke zu heilen und diese von ihrem Leid zu befreien. Er wurde auch zu Rate gezogen, wenn es um andere medizinische Fragen ging. Ganz so, wie eben auch ein Sachverständiger in der heutigen Zeit. Natürlich musste man sich zur damaligen Zeit nicht mit so vielen Themen und Problemen auseinandersetzen, wie heute. Dafür können Sachverständige heute aber auch eine Bandbreite von verschiedenen Hilfsmitteln nutzen. Denn nicht nur der Beruf hat sich im Laufe der Zeit geändert, sondern auch die Hilfsmittel. Das ist allerdings dem Umstand geschuldet, dass natürlich auch die Probleme und Sachverhalte etwas komplexer geworden sind.

Die Geschehensabläufe sind heute viel komplizierter und natürlich sind auch die Ansprüche in Sachen Qualität an den Sachverständigen gewachsen. Heute muss sich ein Sachverständiger bei seiner Arbeit auf unterschiedliche Faktoren einstellen und diese auch während der Arbeit berücksichtigen.

Neben der benötigten Sachkunde muss der Sachverständige heute auch immer mehr auf modernste Technologien setzen, damit er seine Aufgaben im vollen Umfang und vor allem auch gewissenhaft erfüllen kann. Und natürlich sind auch der Druck und der Konkurrenzkampf heute ganz anders als noch vor ein paar Jahren. Selbst in beliebten Fachbereichen gab es noch vor ein paar Jahren nicht so viele Sachverständige wie heute. Und wieder einmal müssen auch in diesem Zusammenhang die schwarzen Schafe genannt werden. Denn diese erschweren die tägliche Arbeit eines seriösen Sachverständigen noch ein wenig mehr.

Das Internet ist für einen Sachverständigen natürlich eine sehr große Hilfe. Denn so kann die Arbeit und vor allem auch Recherche viel leichter betrieben werden. Doch wie so oft im Leben ist ein großer Nutzen auch immer mit einem bitteren Beigeschmack verbunden. Durch das Medium Internet haben unseriöse Sachverständige heute natürlich auch eine Menge Möglichkeiten die eigenen "Leistungen" viel besser an den Mann oder die Frau zu bringen. Sehr viele Verbraucher sind verunsichert und entsprechend ist das schlechte Bild der Sachverständigen entstanden. Wie das Internet für einen Sachverständigen aber effektiv genutzt werden kann, erfahren Sie in einem späteren Kapitel.

Heute kann ein Sachverständiger, je nach Fachbereich, unterschiedliche Medien und Kanäle nutzen. Und auch die technischen Voraussetzungen haben sich in den letzten Jahren verbessert, dennoch gibt es auch die eine oder andere Hürde, die ein Sachverständiger heute nehmen muss. Allerdings sollte man sich davon auf keinen Fall abschrecken lassen. Denn im Großen und Ganzen kann der Job als Sachverständiger eine Menge Spaß machen. Zumal hier wirklich kein Arbeitsalltag wie ein anderer sein wird. Und als Sachverständiger kann man manchmal sicherlich auch einiges erleben, das man in einem "normalen" Bürojob nicht erlebt.

Aber wie sieht es denn nun eigentlich mit den Gutachtern aus? Dies ist doch eine ganz andere Berufsgruppe, oder etwa nicht?

 

Alles gleich?! Oder doch nicht! Gutachter und Sachverständige

Nicht nur die Verbraucher stellen sich immer wieder die Frage, ob ein Sachverständiger auch gleichzusetzen ist mit einem Gutachter. Bevor man sich für den Beruf des Sachverständigen entscheidet, sollte man aber auch diese Unterschiede kennen. Aus diesem Grund hier mal ein wenig Aufklärungsarbeit.

Es ist im Alltag wirklich so, dass die Begriffe Sachverständiger und Gutachter synonym genutzt werden. Doch es gibt hier noch einen kleinen Unterschied. Gerichte oder auch Behörden verwenden meist das Wort Sachverständiger, während Privatpersonen sehr oft von einem Gutachter sprechen. Der Grund dafür liegt einfach auf dem Gesetzeswortlaut. Denn hier ist meist nicht von einem Gutachter, sondern eben von einem Sachverständigen die Rede.

Generell haben Gutachter und Sachverständige die gleichen Aufgaben, es erfolgt eben nur eine andere Bezeichnung. Ein gravierender Unterschied ist jedoch nicht zu erkennen. Somit gibt es für einen Beruf einfach nur zwei Bezeichnungen. Das sollte aber niemanden an der Ausübung des eigenen Berufes hindern.

Denn der Weg zu einem Sachverständigen oder auch Gutachter kann manchmal doch schon ein wenig Zeit in Anspruch nehmen. Dieses Vorhanden sollte ausreichend geplant werden und vor allem sollte man sich selbst mit den Voraussetzungen vertraut machen. Denn diese können manchmal doch schon etwas umfangreicher sein.

 

Voraussetzungen für den Sachverständigenberuf

Wer sich für den Beruf des Sachverständigen entschieden hat, hat sich zeitgleich auch für einen Beruf mit Zukunft entschieden. Denn die Nachfrage nach qualifizierten und seriösen Sachverständigen wird immer größer. Und dies hat natürlich auch einen Hintergrund. Denn immer mehr Streitfragen lassen sich nur durch einen Experten klären. Und dabei spielt es heute keine Rolle mehr, ob die Streitfrage vor einem Gericht oder im Privatbereich zu klären ist.

Der Sachverständige muss heute nicht nur ausreichend qualifiziert sein, sondern sich auch in der Welt der Sachverständigen behaupten können. Entsprechend sind einige Voraussetzungen an das Berufsbild des Sachverständigen geknüpft:

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Sachverständige auch seinem Beruf nachgehen. Denn nicht selten werden fremde Entscheidungen durch das Gutachten eines Sachverständigen beeinflusst. Dieser Tatsache sollte sich jeder Sachverständige bewusst sein. Das eigene Tun und Handeln sollte immer seriös und verantwortungsvoll sein. Aufgrund der zahlreichen Sachverständigen, die heute in Deutschland oder auch europaweit aktiv sind, ist es für einen Laien nicht immer ganz so einfach zu erkennen, ob der entsprechende Sachverständige auch immer seriös arbeitet. Entsprechend kann eine transparente Arbeitsweise von großer Bedeutung sein. So bekommt der Klient nicht nur einen Einblick, sondern auch ein besseres Gefühl. Zu einer transparenten und seriösen Arbeitsweise gehören:

Einer der wichtigsten Punkte in der Arbeit eines Sachverständigen ist die Erstellung eines verständlichen Gutachtens. Kann das Gutachten von dem Auftraggeber oder auch den Betroffenen nicht verstanden werden, dann hat der Sachverständige mit diesem seinen Zweck verfehlt und darüber hinaus auch eine Verunsicherung aller Beteiligten erzielt. Weiterhin zieht ein solches unverständliches Gutachten auch noch andere Folgen mit sich. Der Sachverständige wird unter Umständen nicht sein vereinbartes Honorar bekommen und natürlich kann auch der Ruf des Sachverständigen darunter leiden. Denn niemand möchte einen Experten beauftragen, dessen Ergebnisse für niemanden zu verstehen sind.

Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, sich mit den Voraussetzungen der Sachverständigentätigkeit auseinanderzusetzen. Wenn man sich selbst dazu bereit fühlt, kann mit der Ausbildung begonnen werden.

 

Die Ausbildung zum Sachverständigen

In Deutschland gibt es mittlerweile eine Menge Sachverständige. Das liegt unter anderem auch daran, dass die Bezeichnung nicht geschützt ist und sich entsprechend jeder als Sachverständiger betiteln darf. Hierfür ist lediglich der Nachweis der besonderen Sachkunde erforderlich. Um dies zu tun, sind in Deutschland mittlerweile zwei Möglichkeiten verfügbar. Diese sind aber rechtlich nicht notwendig.

Bei der ersten Möglichkeit kann der Sachverständige seine Fachkunde durch eine fundierte Ausbildung und ausreichend berufliche Erfahrung belegen. Dazu sind entsprechende Berufsqualifikationen von entscheidender Bedeutung. Beispielsweise: Diplome, Meistertitel oder auch Mastertitel. In diesem Fall kann sich der entsprechende Sachverständige einfach selbst einen solchen Titel geben.

Als zweite Möglichkeit gibt es auch noch spezielle Sachverständigenausbildungen. In diesen wird eben nicht nur darauf geachtet, dass der Sachverständige die entsprechende Sachkunde nachweisen kann, sondern es werden auch andere Punkte behandelt. Denn in seiner Tätigkeit muss der Sachverständige eben auch Gutachten erstellen, die darüber Aufschluss geben, wie der Sachverhalt zu werten ist. Damit auch jeder Sachverständige ein solches Gutachten erstellen kann, wird in der Ausbildung besonders viel Wert darauf gelegt, dass die angehenden Sachverständigen dies lernen. Denn ein Gutachten muss nicht nur nachvollzogen, sondern auch verstanden werden können.

 

Die Ausbildung zum Sachverständigen beim DGuSV

Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit sich beim DGuSV zum Sachverständigen ausbilden zu lassen. In diesem Fall können Sie auf einen kompetenten und seriösen Partner vertrauen, der Ihnen auch nach der Ausbildung noch tatkräftig zur Seite stehen wird. Hier wird aber nicht nur der Fokus auf die besondere Sachkunde gelegt, sondern eben auch auf den Punkt, dass Sie diese schriftlich und mündlich mitteilen und wiedergeben können. Beispielsweise in einem Gutachten oder auch in einer Aussage vor Gericht. Die Ausbildung zum Sachverständigen beim DGuSV kann von unterschiedlichen Berufsgruppen in Anspruch genommen werden. Wichtig ist nur, dass Sie ein spezielles Fachgebiet haben, in dem Sie auch die notwendige Sachkunde nachweisen können. Das Ziel einer Ausbildung ist es immer, dass Sie anschließend selbstständig als Sachverständiger oder auch Gutachter arbeiten können.

Um Ihnen einen kleinen Einblick in die Ausbildung zum Sachverständigen geben zu können, erfahren Sie hier nun die Seminar-Inhalte der DGuSV-Ausbildung zum Sachverständigen:

Teil 1

  1. Der Beruf des "Sachverständigen" - Einführung, Grundlagen und Funktion
    • Allgemeine Anforderungen an Qualifikation und Eignung
    • Begriffsbestimmungen: Freier Sachverständiger, Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, Fachgutachter
    • Wesen und Zweck beruflicher Zertifizierungen (DIN / EN / ISO / Sonstige)
  2. Die privatrechtliche Tätigkeit als "Sachverständiger"
    • Gutachtervertrag
    • Die Tätigkeit des Sachverständigen als Schiedsgutachter
  3. Die Tätigkeit des Sachverständigen / Gutachters in gerichtlichen Verfahren
    • Allgemeine Grundsätze
    • Der Gutachter als „prozessuales“ Beweismittel
    • Die Tätigkeit des Sachverständigen im Rahmen der sog. Beweissicherung
    • Die Tätigkeit des Sachverständigen im Schiedsgerichtsverfahren
  4. Die Vergütung des Sachverständigen
    • Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Grundlage der Vergütung bei gerichtlichen Verfahren
    • Die Vergütung des Sachverständigen für Privatgutachten

Teil 2

  1. Das Sachverständigengutachten
    • Gliederung und Aufbau
    • Anleitung zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens
  2. Training zur Erstellung des Sachverständigengutachtens (Seminar-Schwerpunkt)
  3. Prüfungsvorbereitung und Prüfungsabnahme

Das Absolvieren der Prüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme beider Seminarblöcke voraus. Die Teilneh- mer erhalten ein Zertifikat über die erfolgreiche Seminarteilnahme. Durch die bestandene Prüfung sind die Voraussetzungen einer Eintragung in die Sachverständigenrolle des Deutschen Gutachter & Sachver- ständigen Verbandes (DGuSV e.V.) gegeben. [sehen Sie hierzu: Gutachter Ausbildung beim DGuSV ]

Schaffen Sie sich also eine berufliche Basis mit Zukunft.

 

Die verschiedenen Sachverständigengruppen

Mit der Ausbildung als Sachverständiger ist die ganze Sache aber natürlich noch nicht getan. Denn von nun an oder auch schon im Vorfeld muss man sich mit den verschiedenen Sachverständigengruppen auseinandersetzen.

Diese unterscheiden sich in:

Und auch hier folgt die Aufklärung natürlich auf dem Fuße.

 

Die selbsternannten Sachverständigen

Jeder Mensch kann sich als Sachverständiger bezeichnen, sofern er über einen ausreichenden Sachverstand verfügt. In der Regel liegt es aber im Ermessen der selbsternannten Sachverständigen, ob dieser dann auch wirklich ausreicht. Um als selbsternannter Sachverständiger fungieren zu können, muss weder eine Zulassung erfolgen, noch wird die Sachkenntnis geprüft. Sie wollen sich als Sachverständiger selbstständig machen? Dann tun Sie es doch einfach. Das Einzige, was Sie brauchen ist ein Gewerbeschein. Und diesen bekommen Sie meist bei Ihrer Gemeinde oder dem zuständigen Gewerbeamt. So einfach ist die ganze Sache.

Wer in seinem eigentlichen Beruf gescheitert ist, kann sich als Sachverständiger auf einen Bereich, in dem er sich auskennt, spezialisieren und entsprechend auch Gutachten erstellen. Als selbsternannter Sachverständiger können Sie sogar dann tätig sein, wenn Sie Vorstrafen besitzen oder einen Offenbarungseid leisten mussten. Das sieht bei der öffentlichen Bestellung natürlich ein wenig anders aus. Wenn wir mal ehrlich sind, kann mit der Ausbildung zum Sachverständigen heute auch gut Geld verdient werden. Es gibt immer wieder Institute, die Gutachter wie am Fließband ausbilden. Am Ende bekommen diese Gutachter dann eine Urkunde in die Hand. Auf dieser findet sich dann nicht selten auch der Rundstempel, der dem der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sehr ähnlich sieht, aber nicht den gleichen Sinn erfüllt. Deshalb sollte dies alles mit Vorsicht genossen werden. Bei diesen Gutachtern findet sich aber meist eine Haftungsverpflichtung für die Arbeit. Kommt es in diesen Fällen zu Gefälligkeitsgutachten, mangelnden Fachkenntnissen, Abhängigkeiten zu Großauftraggebern oder anderen unseriösen Machenschaften, müssen die Sachverständigen mit Schadensersatzforderungen rechnen. In der Regel ist bei diesen Forderungen dann aber auch ein langjähriges Verfahren nötig. Dennoch sollten auch Gutachter bei Ihrer Ausbildung einfach ein wenig die Augen offen halten und nicht allen Versprechungen, die gegeben werden, trauen. Denn das böse Erwachen kommt meist viel später. Doch dann können schon Schadensersatzansprüche bestehen.

Der verbandsgeprüfte Sachverständige

Dieser Sachverständige gehört einem Verband an, Beispielsweise dem DGuSV. Gegenüber dem Verband musste der Sachverständige seine Sachkunde nachweisen und eine entsprechende Prüfung ablegen. Auf diese Weise konnte dem Verband gegenüber das Wissen auf dem Fachgebiet nachgewiesen werden. Der Verband überwacht und kontrolliert den Sachverständigen, so dass dieser seine Arbeit seriös und im Sinne der Sachverständigentätigkeit erfüllt.

Der verbandszertifizierte Sachverständige

Ein Verband kann zudem einen Sachverständigen nicht nur prüfen, sondern auch zertifizieren. Dazu muss der entsprechende Verband aber die Voraussetzungen erfüllen. Beim DGuSV liegen diese Voraussetzungen vor. Entsprechend kann hier auch eine Zertifizierung erfolgen. Das wiederum kann für den Erfolg des Sachverständigen in seinem Beruf von großem Vorteil sein.

Die DGuSV-Personen-Zertifizierung

Eine DGuSV Zertifizierung nach den Prüfgrundsätzen der EEG-EU/CE ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Denn so heben sich Gutachter und Sachverständige von der Konkurrenz ab. Der DGuSV hat satzungsgemäß eine unabhängige Prüfstelle eingerichtet, in der kooperierte Zertifizierungsgesellschaften die Möglichkeit haben, eine neutrale und regelmäßige Kontrolle der zertifizierten Sachverständigen des DGuSV durchzuführen. Durch die stichprobenhafte Überwachung der Arbeit wird der hohe Leistungsstandard gewährleistet.

17024 zertifizierte Sachverständige

Diese Stufe ist im deutschen Sachverständigenwesen der derzeit höchsterreichbare Qualifikationsnachweis. Die Gleichwertigkeit der Zertifizierungen wird durch eine Systempyramide garantiert. Eine der inter- nationalen Normen dieses Zertifizierungssystems ist die DIN EN ISO/IEC 17024, die die personengebundene Zertifizierung regelt. Bei der EU-weit einheitlich geregelten Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 handelt es sich erstmals um ein verbindliches Regelwerk bezüglich der Feststellungsmöglichkeit der Qualifizierung von Sachverständigen. Über unsere Zertifizierungsstellen hat der DGuSV die Voraussetzungen geschaffen, Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024 zu qualifizieren.

Die amtlich anerkannten Sachverständigen

Diese Sachverständigen sind staatlich anerkannt und erfüllen hoheitliche Aufgaben. Sie unterstehen immer der Aufsicht des Staates und üben unter anderem eine technische Überwachung aus. Es handelt sich hierbei um Experten in bestimmten Fachbereichen. Sie haben eine umfangreiche Prüfung abgelegt und verfügen über eine besondere Sachkunde in den entsprechenden Fachbereichen. Diese Sachverständigen dürfen gesetzlich vorgeschriebene Nachweise in den Fachbereichen aufstellen, Bescheinigungen ausstel- len und Prüfungen vornehmen. Die staatlich anerkannten Sachverständigen übernehmen zum Teil Aufgaben, die früher von Behörden ausgeführt wurden. Die entsprechenden Behörden können auf diese Weise entlastet werden. Somit kommt es zu einem positiven Effekt für beide Seiten.

Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Diese Art der Sachverständigen gibt es nur in Deutschland. Auch bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind unter anderem Unparteilichkeit, Weisungsfreiheit und Objektivität. Auf diese drei Punkte muss der Sachverständige einen Eid leisten. Verstößt er dagegen, kommt es zu einem Strafbestand, der entsprechend geahndet wird. Die Bestellung eines Sachverständigen kann durch die Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Landwirtschaftskammer, Architekten- und Ingenieurkammer oder auch durch das Regierungspräsidium erfolgen. Bevor eine öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgen kann, muss ein umfangreiches Prüfungsverfahren durchlaufen werden. Nur wenn der Antragssteller der Prüfungskommission die persönliche Eignung und die fachliche Qualifikation nachweisen kann, kann dieser auch öffentlich bestellt werden. Das Prüfungsverfahren unterscheidet den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vom freien Sachverständigen.

Als Grundlagen für diese Prüfungen werden:

genutzt.

Ausschüsse und Fachgremien, die sich bereits seit den 70´er Jahren mit der Prüfung der Sachverständigen beschäftigen, bilden das Fundament dieser Prüfung. Während dieser wird der Fokus auf:

gelegt.

Darüber hinaus muss der Sachverständige glaubhaft vermitteln können, dass er der Fortbildungspflicht im vollen Umfang nachkommen wird.

Die medizinischen Sachverständigen

Die medizinischen Sachverständigen, selbst wenn sie im Bereich der Zahnmedizin oder Psychologie arbeiten möchten, müssen eine Approbation nachweisen. Bei der Approbation handelt es sich um eine staatliche Genehmigung, um bestimmte Heilberufe ausüben zu können. Die Approbation entspricht einer öffentlichen Bestellung. Medizinische Sachverständige müssen immer im entsprechenden Fachgebiet eine außergewöhnliche Sachkunde nachweisen können. So werden die medizinischen Sachverständigen sehr oft als Gerichtsgutachter eingesetzt. Aber auch sozial- und privatrechtliche Versicherungsträger greifen gern mal auf die medizinischen Sachverständigen zurück.

Somit ist also klar, dass der Beruf des Sachverständigen sehr unterschiedlich und vor allem auch facettenreich sein kann. Doch vor allem im Bereich der Zertifizierung gibt es immer noch das ein oder andere Missverständnis.

Die staatlich anerkannten Sachverständigen

Der staatlich anerkannte Sachverständige findet seinen Ursprung im §85 Abs.2 Nr. 4 der Landesbauord- nung (BauO NW) vom 07. März 1995. Entsprechend soll der der staatlich anerkannte Sachverständige vor allem im Bauordnungsbereich hoheitliche Aufgaben übernehmen. Nach § 2 SV-VO erfolgt die Prüfung der Bestellung durch die Architektenkammer oder Ingenieurkammer-Bau. Durch die Prüfung können Mitglieder der Kammer der Architekten und Bauingenieure Tätigkeiten ausüben, die weit über das Planen oder Beraten hinausgehen. Denn es kann durchaus sein, dass die Bauherren genau diese Tätigkeiten erwarten.

Es kommt zu einer umgekehrten proportionalen Beziehung zur Tätigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Nach§ 2 Muster-SVO'95 kommt es zu einer Ausdehnung der reinen Sachverständigentätigkeit auf Überwachung, Beratung und Prüfung. Nach § 8 der Muster-SVO'95 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Regulierungs- und Sanierungsaufgaben übernommen werden.

Es kommt in diesem Fall also zu einer Verbindung der gutachterlichen Tätigkeit mit einer beratenden und planenden Tätigkeit. Zu beachten ist in diesem Fall aber, die verschiedenen Aufgaben- und Haftungsbereiche. Es muss ein gesonderter Haftungsversicherungsschutz vorliegen.

Die staatlich anerkannten Sachverständigen werden heute vor allem für die folgenden Bereiche bestellt:

Die Bestellung der Ingenieurkammer-Bau kann für die folgenden Sachgebiete vorgenommen werden:

Die öffentliche Bestellung der Architektenkammer erfolgt für die Sachgebiete:

Es müssen aber auch allgemeine Voraussetzungen für die Bestellung als staatlich anerkannter Sachverständiger vorliegen. Diese wären:

Die berufliche Fort- und Weiterbildung ist für einen staatlich anerkannten Sachverständigen sehr wichtig. Denn die Aufgabenbereiche und auch die Verantwortung sind enorm und sollten als solche auch immer wahrgenommen werden. Sicherheitsfragen sind in dieser Berufsgruppe ein wichtiges Thema und sollten entsprechend auch nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Eine Honorierung des staatlich anerkannten Sachverständigen erfolgt nach HOAI, die im vierten Abschnitt der SV-VO mit § 20 geregelt ist. Das Antragsverfahren sollte mit einem Vorstellungsgespräch beim zustän- digen Dezernenten der Architektur- oder Ingenieurkammer eingeläutet werden. Hier lassen sich dann auch formale Fragen zum Antragsverfahren klären.

Für den Fall, dass ein Ingenieur beratend und auch gutachtlich arbeiten möchte, stehen zwei Modelle zur Verfügung.

Die Umweltgutachter nach Öko-Audit Gesetz

Die Grundlage für den Umweltgutachter nach Öko-Audit Gesetz bildet das gleichnamige System. Es dient der ständigen Verbesserung der Umweltleistung einer Organisation. Zuletzt wurde das Gesetz vom 04.09.2002 durch den Bundestag und Art. 11 G vom 17.03.2008 mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) in nationales Recht umgesetzt.

Bei der Bezeichnung Umweltgutachter handelt es sich um eine geschützte Bezeichnung. Dieser muss die Einhaltung der Verordnung und die erstellenden Umwelterklärung der teilnehmenden Organisation für gültig erklären. Damit der Umweltgutachter die Gültigkeitserklärung durchführen kann, muss ein spezielles Zulassungsverfahren durchlaufen werden. Damit ein Umweltgutachter auch diese Bezeichnung tragen darf, ist also eine spezielle Prüfung erforderlich. Diese liegt in der Verantwortung der DAU – Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH mit Sitz in Bonn. Aber nicht nur die geschützte Berufsbezeichnung ist besonders für den Umweltgutachter, sondern auch die Zulassung durch die DAU- Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH. Denn diese erfolgt immer in Abhängigkeit der bestandenen Prüfungen für die Branchen (gegliedert nach NACE-Code) der jeweiligen Zulassung.

Die Sachverständigen in Partnerschaft

Natürlich können sich freie und zertifizierte Sachverständige auch zu einer Partnerschaft entschließen. Diese ist zudem für jede Rechtsform offen. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können sich nun auch zu verschiedenen Personen- und Kapitalgesellschaften zusammenschließen. Dazu müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Auf diese Weise können die Sachverständigenleistungen als Vereinsmitglied, Gesellschafter oder auch Geschäftsführer erbracht werden.

Als Angehöriger von einem Zusammenschluss kann ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger seine Leistungen erbringen. Er muss allerdings immer gewährleisten, dass er seine Leistungen unabhängig, weisungsfrei, höchstpersönlich und unparteiisch erbringt. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf sich allerdings nicht mit öffentlich bestellten Sachverständigen zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss mit den Pflichten und dem Ansehen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vereinbar ist. Die öffentlich bestellten Sachverständigen müssen in diesem Fall die Pflichten aus der Sachverständigenverordnung einhalten. Dieser Punkt ist zu jeder Zeit sicherzustellen.

Darüber hinaus müssen alle Angehörigen der Gesellschaft auf den Briefbögen und anderen Drucksachen genannt werden. Die öffentliche Bestellung ist nur dann für die Firmierung und Unternehmensbezeichnung zu verwenden, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder in der Mehrheit und die vertretungsberechtigten Personen allesamt öffentlich bestellte Sachverständige sind.

Darüber hinaus ist immer sicherzustellen, dass eine angemessene Haftpflichtversicherung vorhanden ist. Diese sollte sich auch auf die Ansprüche gegenüber der Beteiligten des Zusammenschlusses beziehen.

Die einfache Bürogemeinschaft

Zwei oder auch mehrere Sachverständige können sich zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen. Auf diese Weise können die gemeinschaftlichen Bürokosten besser erwirtschaftet und in Grenzen gehalten werden. Die Betriebskosten lassen sich beispielsweise durch folgende Punkte reduzieren:

Der Sachverständige im Verein

Auch ein Zusammenschluss von Sachverständigen nach Vereinsgesetz ist möglich. Bei einem Verein handelt es sich um einen körperlichen Zusammenschluss mehrerer Personen. Der Verein führt einen einheitlichen Namen, wurde auf gewisse Dauer berechnet und ist nicht abhängig vom Wechsel der Mitglieder. Es kommt durch diese Punkte zu einem Unterschied zwischen Verein und der rechtfähigen GbR. Es kann beispielsweise eine gemeinsame Geschäftsstelle realisiert werden. Hier werden die Büroarbeiten erledigt. Der Verein kann beispielsweise noch für folgende Punkte genutzt werden:

Die Assoziation

Es handelt sich in diesem Fall um keine geregelte Gesellschaftsform. Man versteht unter einer Assoziation eine genossenschaftlich zusammen geschlossene Gemeinschaft. Es findet sich nur eine gelegentliche Anwendung in der Praxis. Für Einzelsachverständige ist die Assoziation eine sehr gute Voraussetzung für Gelegenheitspartnerschaften.

Auf Briefbögen oder auch auf einem Praxisschild ist oftmals von einer Assoziation zu lesen. Alternativ kann von einer Kooperation gesprochen werden.

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige durften sich schon immer zusammenschließen, sofern die vertraglichen Regelungen im Innenverhältnis der GbR als BGB-Gesellschaft den Obliegenheiten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht entgegenstanden.

Die GbR wird durch einen Vertrag geregelt und verfolgt immer gemeinsame Ziele. Die Dauer der Vereinigung kann frei geregelt werden und unterliegen keiner besonderen Vertragsform. Bei der GbR ist das Gesellschaftsvermögen gemeinschaftlicher Natur und der Einzelgesellschafter kann über seinen Anteil des Gemeinschaftsvermögens nicht frei verfügen. Die Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden als Gesamtschuldner und das auch noch mit dem persönlichen Vermögen. Es kommt zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung, die intern aber auch anders geregelt werden kann. Durch eine Vollmacht ist die Vertretung der Gesellschaft nach außen möglich. Die gesamtschuldnerische Haftung und die Einschränkung der Individualität haben die meisten Sachverständigen bisher davon abgehalten, sich einer BGB-Gesellschaft anzuschließen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann man sich auch einer GmbH anschließen. Es handelt sich in diesem Fall um eine "eigene Rechtspersönlichkeit". Auch hier finden Stammkapital und Gesellschaftsvertrag ihre Anwendung. Eine oder mehrere Personen können eine GmbH gründen, wobei das Mindestkapital der Gesellschaft gesetzlich geregelt ist.

Durch eine Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH mit den Organen des Geschäftsführers und der Gesellschaftsversammlung.

Es gibt keine Haftungsgrenze für das Gutachten eines Gesellschafters. Der Sachverständige haftet unbegrenzt. Entsprechend der zahlreichen Vorteile und durch die innergesellschaftliche Abwicklung ist die GmbH vor allem auch für Sachverständige zu empfehlen.

Dennoch müssen auch in diesem Fall die Punkte der Weisungsfreiheit, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und der Erbringen der Leistungen in höchstpersönlicher Form gewährleistet sein. In diesem Fall kann die GmbH dann gegründet werden. Sofern nicht öffentlich bestellte Sachverständige in die GmbH eintreten sollen, muss darauf geachtet werden, dass die Pflichten der SVO eingehalten werden. Auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung für Ansprüchen gegen die Beteiligten der GmbH muss vorhanden sein. Diese greift dann, wenn die persönliche Haftung des Sachverständigen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

Die Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft ist eher für größere Zusammenschlüsse geeignet. So findet sich hier beispielsweise auch eine Mindestzahl der Gründungsgesellschafter. Bei der GmbH müssen zwei Gründer vorhanden sein, bei der Aktiengesellschaft sind es fünf. Darüber hinaus ist auch der Mindestbetrag in Bezug auf das Stammkapital viel höher, als bei der GmbH. Es handelt sich bei der Aktiengesellschaft (AG) um eine handelsrechtliche Gesellschaft. Die Gesellschafter sind Aktionäre. Durch ihre Einlagen sind sie am Grundkapital beteiligt. Die Haftung von Verbindlichkeiten wird bei der AG nur mit dem Gesellschaftsvermögen übernommen. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung eines Gesellschafters. Damit die AG gegründet werden kann, müssen fünf Personen einen notariellen Vertrag unterzeichnen. Satzungen werden nur gegen Mindestanforderungen und Grundkapital erstellt. Die Gründer bestehen aus dem 1. Aufsichtsrat und dem 1. Vorstand. Bei der IHK und dem Registergericht ist der schriftliche Gründungsbericht einsehbar.

Bei der AG ist auch wieder Voraussetzung, dass die Sachverständigen weisungsfrei, unparteiisch, unabhängig höchst persönlich ihre Arbeiten vollbringen. Jedoch sollte man sich genau überlegen, ob die AG genau die richtige Partnerschaft für einen Sachverständigen ist.

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Diese europäische Gesellschaftsform aus dem Jahre 1985 kann auch für freiberufliche Sachverständige genutzt werden. Dennoch muss dazu erwähnt werden, dass die meisten Sachverständigen darauf verzichten oder von dieser gar keine Kenntnis haben. Mit der EWIV können jedoch Gutachterdienste auch europaweit angeboten werden. In Deutschland wird diese Form der Partnerschaft aber eher sehr gelten genutzt.

Die Partnerschaftsgesellschaft

Alle Gruppen der freien Berufe können vom Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) profitieren und dieses nutzen. Die hauptberuflichen Sachverständigen sollten sich entsprechend angesprochen fühlen. Durch das Gesetz wird eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit angemessener Organisation ermöglicht. Darüber hinaus wird eine Lücke zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Personengesellschaft und den Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus kommt es auch zu einem Unterschied zur GbR, in dem Punkt, dass hier eine Rechtsfähigkeit vorliegt. Die PartGG kann selbst klagen und verklagt werden. Es können zudem Verträge geschlossen werden und auch Eintragungen im Grundbuch als Eigentümerin können in diesem Fall vorgenommen werden. Der Name der Partnerschaft ist dauerhaft. Es kommt immer zu einer Eintragung im Partnerschaftsregister. Ebenso sollte beachtet werden, der Name eines Partners, der aus der Gesellschaft ausscheidet, nicht innerhalb der Partnerschaft erlischt. Haftungsregelungen werden in diesem Fall differenziert betrachtet und können auch für einen Sachverständigen praktikable Beschränkungen bedeuten. Nur eingetragene Partnerschaften dürfen den Zusatz "und Partner" führen.

Die Berufsordnungen der Kammern (Architekten- oder Ingenieurkammer) regeln ob:

In einer PartG ist die öffentliche Bestellung des Partners eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen keine Voraussetzung. Dennoch muss darauf geachtet werden, dass Glaubwürdigkeit, Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung der Pflichten für alle Partner gewährleistet sind.

In der PartG können sich Sachverständige auch mit Personen aus anderen Berufszweigen zusammenschließen. Dazu gehören:

Der angestellte Sachverständige

Der angestellte Sachverständige kann öffentlich bestellt werden, wenn er die gleichen Voraussetzungen erfüllt, wie auch andere Bewerber. Im Anstellungsvertrag muss sich darüber hinaus auch die Option befinden, dass im Falle einer öffentlichen Bestellung er diese auch höchst persönlich erbringen darf. Der Sachverständige darf in seinem Angestelltenverhältnis keinen fachlichen Weisungen unterliegen und die Gutachten müssen zudem selbst unterschrieben und gesiegelt werden.

Neben den anderen Voraussetzungen für einen Sachverständigen müssen die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nach §3 der Muster-SVO´95 Ziffer 1 und 2 besonders im Fokus stehen.

Gleich sind die verschiedenen Positionen des angestellten Sachverständigen im Unternehmen mit der Außenwirkung auf die Sachverständigentätigkeit. Der angestellte Sachverständige muss dennoch seine Gutachten selbst erstellen.

 

"Sachverständiger" und "zertifizierter Sachverständiger":
Die Tücken hinter den unterschiedlichen Bezeichnungen und warum DGuSV-Mitglieder besser dastehen!

Folgendes Thema begegnet uns nicht nur immer wieder, sondern sorgt oft auch für ungeklärte Fragezeichen: die Zulässigkeit über die Berufsbezeichnung "Sachverständiger" und die Bezeichnung "zertifizierter Sachverständiger".

Im Juni 2015 beschäftigte sich das Landgericht Bonn mit dem Thema und kam zu einem Ergebnis, das für Klarheit sorgt. Um es vorwegzunehmen: "Zertifizierter Sachverständiger" ist immer dann zulässig, wenn eine fundierte Expertise im jeweiligen Fachgebiet nachweisbar ist und ein Lehrgang mit abschließender Prüfung absolviert wurde. Gut für Sie zu wissen: Als geprüftes DGuSV Premium-Mitglied haben Sie diese Voraussetzung bereits erfüllt.

Informieren Sie sich jetzt, wie es zu diesem Urteil kam, wie andere Gerichte entscheiden und mit welcher Bezeichnung Sie als DGuSV-Mitglied auf der sicheren Seite sind!

Landgericht Bonn: Ein Ergebnis sorgt für Klarheit

Im Landgericht Bonn ging es im Sommer 2015 um die Frage, ob die Bezeichnung "zertifizierter Bausachverständiger" für einen staatlich geprüften Bautechniker zulässig sei. Hierfür stellte das Gericht zunächst fest, dass die Berufsbezeichnung "Sachverständiger" generell nicht geschützt sei. Somit darf sich jeder, der sich hierzu berufen fühlt, entsprechend nennen. Allerdings wird die erforderliche Sachkunde in dem jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt wie auch ein qualifizierender Ausbildungs- oder Studienabschluss. Architekten oder Bauingenieure, die diese Ausbildung haben, dürfen sich als "Bausachverständiger" bezeichnen.

Dann steht auch dem TÜV-Lehrgang "Sachverständiger für Schäden an Gebäuden" nichts mehr im Wege. Und mit dem erfolgreich absolvierten Lehrgang in der Tasche, darf auch der Zusatz "zertifizierter" verwendet werden.

Das Landgericht Bonn sah keine Irreführung in der Bezeichnung "zertifizierter Bausachverständiger", da der Beklagte keinen fälschlichen Eindruck über die Dimension seiner Fachkenntnisse vermittelte und darüber hinaus das TÜV-Zertifikat über die erfolgreich bestandene Prüfung für den Bereich "Erkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen" vorweisen konnte.

Grundlegende BH-Entscheidung im Jahr 1997

Es gibt noch weitere Beispiele, die als Orientierung dienen – beispielsweise ein Fall aus dem Jahr 1997, bei dem es um die Bezeichnung "Kfz-Sachverständigenbüro" beziehungsweise "Neutraler und unabhängiger Sachverständiger für Karosserieschäden und Bewertung" ging. Bei diesem Fall, der vor dem Bundesgerichtshof behandelt wurde, kam eine grundlegende Entscheidung zutage, was die Bezeichnung "Sachverständiger" angeht. Und zwar wurde überlegt, dass der selbsternannte Sachverständige genauso wenig auf Misstrauen stößt wie der von einer privaten Organisation anerkannte. Fundiertes Fachwissen werde aber von beiden entsprechend vorausgesetzt. Dieses wird in der Regel nur durch eine fachspezifische Ausbildung erreicht.

Nun konnte aber nicht hinreichend festgestellt werden, ob der Beklagte über genügend Qualifikation verfügt, denn die Karosseriebauerlehre wurde abgebrochen und stattdessen zwischenzeitlich eine Tätigkeit als Taxifahrer ausgeführt. Erst im Anschluss hat der Betroffene eine ordnungsgemäße Sachverständigentätigkeit ausgeübt. Der Fall wurde zur weiteren Klärung zwar an das Berufungsgericht übergeben, der Beschluss aber, dass die Verwendung der Bezeichnung wettbewerbsrechtlich zulässig sei, stand fest.

Weitere Fallbeispiele mit unterschiedlicher Wertung

Einen Gegenentwurf stellt das Urteil vom Landgericht Regensburg aus dem Jahr 2002 dar, bei dem die Bezeichnung "Sachverständiger für Bauwesen" als nicht zulässig durchging. Das wurde damit begründet, dass diese Bezeichnung auf eine Expertise im gesamten Baubereich schließen lassen würde, was unmöglich zu erlangen sei.

Das Landgericht Hamburg hat es hingegen als zulässig gesehen, dass ein Architekt sich ohne Einschränkung auf das jeweilige Fachgebiet als "Bausachverständiger" betiteln dürfe. Das führt das Gericht eben darauf zurück, dass die Bezeichnung "Sachverständiger" auch von Personen verwendet werden darf, die nicht von einer amtlichen Stelle bestellt wurden. Als Sachverständige können auch Personen auftreten, die von privaten Organisationen anerkannt wurden oder sich selbst ernannt haben. Sie müssen lediglich über eine längere Zeit auf dem jeweiligen Fachgebiet tätig gewesen sein und über ein uneingeschränkt fundiertes Fachwissen verfügen, das auf nachprüfbare Weise erworben wurde.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat bei einem Fall aus dem Jahr 2007 festgestellt, dass die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger" zu verstehen gebe, es sei eine besondere Erfahrung und Sachkunde über die gesamte Reichweite des Begriffs vorhanden. Natürlich immer nur dann, wenn bei einer Bestellung das jeweilige Gebiet nicht mit angegeben wird.

Fazit: Das sind die Voraussetzungen!

Wer sich als "Sachverständiger" bezeichnen möchte, benötigt eine fundierte Sachkunde, beispielsweise auf Basis einer fachspezifischen Ausbildung. Es genügt die Anerkennung einer privaten Organisation – eine Ernennung von amtlicher Stelle ist nicht erforderlich.

Als "zertifizierter Sachverständiger" darf sich bezeichnen, wer einen Lehrgang mit entsprechender Prü- fung erfolgreich absolviert hat. Diese kann sich auch auf einen Teilbereich beschränken – zum Beispiel: TÜV-Zertifikat für Erkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen.

Gut für Sie als DGuSV-Mitglied zu wissen:

Wenn Sie sich für eine DGuSV Mitgliedschaft beworben haben, beinhaltet die Aufnahme bereits die Prüfung Ihrer Sachkunde und Sie können sich sicher sein, dass Sie mit der Bezeichnung "Sachverständiger" wettbewerbsrechtlich auf der sicheren Seite sind. Da DGuSV Premium-Mitglieder eine Zertifizierungsurkunde erhalten, dürfen diese auch mit der Bezeichnung "DGuSV zertifizierter Sachverständiger" werben und sich auf das Urteil des Landgerichts Bonn berufen. Andere Gerichte könnten jedoch anders urteilen, weshalb zur Sicherheit die Bezeichnung "zertifizierter Sachverständiger des DGuSV" gewählt werden sollte.

Sie haben eine DGuSV Standard-Mitgliedschaft und möchten trotzdem auf die Zusatzbezeichnung "zertifizierter Sachverständiger" nicht verzichten? Dann sprechen Sie uns gerne an. Der DGuSV bietet oftmals Möglichkeiten.

 

 

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