Kapitel 3

Der richtige Stundensatz

Als Sachverständiger wollen Sie natürlich auch Geld verdienen. Und dies geschieht in der Regel durch einen Stundensatz, den Sie dann Ihren Kunden dann in Rechnung stellen. Doch wie sollen Sie den Stundensatz eigentlich berechnen? Und welcher Stundensatz ist passend? Diese Fragen stellen sich viele Sachverständige. Vor allem in der Anfangszeit. Denn der berufliche Erfolg ist natürlich auch immer von der Zufriedenheit der Kunden abhängig. Und diese beginnt meist schon beim Erfragen des Stundensatzes. Nur, um den Kunden einen Gefallen zu tun oder um viele Kunden gewinnen zu können, sollte sich ein Sachverständiger aber nicht unbedingt "unter Wert verkaufen".

Wir dürfen nicht vergessen: Ihre Arbeit ist auch mit einer großen Verantwortung verbunden. Deshalb sollte der Stundensatz natürlich angemessen, aber eben auch nicht unter- oder übertrieben sein. Den perfekten Mittelweg gilt es also zu finden. Und das ist manchmal gar nicht so einfach. Aber eben auch nicht unmöglich.

Generell muss beachtet werden, dass es bei der Vergütung als Sachverständiger zwei Unterschiede gibt. Es spielt in diesem Fall auch keine Rolle, ob Sie als freier Sachverständiger die Rechnung stellen oder als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Die beiden Unterschiede sind für beide Arten der Sachverständigen von entscheidender Bedeutung.

Die Vergütung als Sachverständiger mit gerichtlichem Auftrag

In diesem Fall ist Ihre Vergütung im "Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten", kurz JVEG, verbindlich geregelt.

 

Die Vergütung als Sachverständiger ohne gerichtlichen Auftrag

Außerhalb der gerichtlichen Tätigkeit sind Sie nicht an das JVEG gebunden. Sie können Ihre Vergütung grundsätzlich frei mit Ihrem Auftraggeber vereinbaren. Es gibt hier grundsätzlich keine gesetzliche Vorschrift, nach der die Vergütung zu bemessen ist. Die einzige Festlegung der Vergütung stellt die vertragliche Vereinbarung zwischen Ihrem Auftraggeber und Ihnen dar. Das bedeutet, dass Sie sich grundsätzlich mit Ihrem Auftraggeber über die Höhe Ihrer Vergütung einigen müssen. Wenn Sie ein zu hohes Honorar fordern, wird der Auftraggeber Ihnen den Auftrag nicht erteilen. Er wird sich nach einem anderen Sachverständigen umsehen. Wenn Ihr Auftraggeber Ihnen nur ein zu niedriges Honorar zugestehen will, sollten Sie den Auftrag nicht annehmen. Für die Sachverständigentätigkeit ist ein Mindesthonorar zwingend erforderlich, denn sonst ist diese Tätigkeit nicht wirtschaftlich.

Die Vergütung eines Sachverständigen wird durch die folgenden Vorschriften geregelt.

 

Der Auftrag für ein Gutachten oder eine Beratung

Sofern Sie als Sachverständiger mit einem Gutachten beauftragt werden, handelt es sich hierbei um einen Werkvertrag nach §§631-651 BGB. Demnach ist der Auftraggeber nach § 631 Abs. 1BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Es kann aber natürlich auch der Fall sein, dass Sie nur beratend tätig sind. In diesem Fall handelt es sich um eine Dienstleistung und es greift der Dienstvertrag nach §§ 611-630 BGB. In diesem Fall muss der Auftraggeber nach § 611 Abs. 1 BGB die vereinbarte Vergütung bezahlen.

Egal, ob nun bei einer Beratung oder einem Gutachten: Die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, sofern die wenn die Herstellung des Werks (das ist z.B. das Gutachten) oder die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 und § 632 Abs. 1 BGB).

Wurden die Höhe der Vergütung aber nicht festgelegt, so bestimmt sich die Vergütung nach § 612 Abs. 2 bzw. § 632 Abs. 2 BGB bei Bestehen einer Taxe nach der taxmäßigen Vergütung. Fehlt eine Taxe ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Unter einer Taxe ist eine nach öffentlich-rechtlicher Vorschrift festgelegte Gebühr zu verstehen. Dazu zählen z.B. die Gebührenordnungen der Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure. Weil solche Taxen für Sachverständigentätigkeiten in der Regel nicht gelten, ist im Allgemeinen die übliche Vergütung zu bezahlen.

 

Ganz anders sieht es bei Dienstverträgen aus

In diesem Fall müssen Sachverständige vorsichtig sein. Denn Dienstleister müssen seit dem 17.03.2010 die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) beachten. Demnach muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, vorlegen.

 

Was genau bedeutet das aber nun für Sie als Sachverständigen?

Sofern eine mündliche Beratung erfolgt und Sie dafür den Aufwand eines schriftlichen Vertrages als nichtig empfinden, so müssen Sie dem Auftraggeber vor Beginn der Beratung Ihren Stundensatz mitteilen. So können Sie diesen beispielsweise auf einem Auftragsblatt vermerken. Auf diesen Auftragsblatt finden sich nicht nur Ihr Stundensatz, sondern auch die möglichen Zusatzkosten und ganz wichtig auch die Anschrift des Auftraggebers. Darüber hinaus sollte hier auch der Gegenstand der Beratung vermerkt werden. Sie können, um auf Nummer sicher zu gehen, auch den Beginn und das Ende der Beratung auf diesem Blatt vermerken. Am Ende der Beratung sollte der Auftraggeber auf diesem Blatt unterschreiben. Sie händigen Ihrem Auftraggeber dann eine entsprechende Kopie des Auftrag-Blattes aus. So sind Sie bei möglichen Streitigkeiten immer auf der sicheren Seite.

 

Wie sollte das Honorar eines Sachverständigen aussehen?

Es wird generell empfohlen, dass die Honorierung eines Sachverständigen über den Zeitaufwand erfolgt. Somit sollte jeder Sachverständige mit seinem Auftraggeber einen Stundensatz vereinbaren. Sachverständige können sich in diesem Fall am JVEG orientieren. Dazu muss aber auch gesagt werden, dass die Honorarberechnung über dem JVEG mit einigen Tücken verbunden ist. Neben dem Zeitaufwand spielen hier auch noch einige andere Faktoren eine entscheidende Rolle.

Der Sachverständige bekommt nach JVEG als Vergütung:

Die Entschädigung für Aufwand fällt bei längerer Abwesenheit vom Wohnort an und richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Die Sätze sind entsprechend gering.

Der Ersatz für Aufwendungen betrifft insbesondere:

Vor allem im außergerichtlichen Bereich ist eine solche aufwändige Honorarberechnung nicht immer angemessen. Deshalb kann es in diesen Fällen von Vorteil sein, einen entsprechenden Stundensatz zu kalkulieren, der dann auch alle wichtigen und relevanten Kostenfaktoren umfasst. Bei Bedarf können dann in diesen Stundensatz auch noch weitere wichtige Kosten, wie Neben- oder Reisekosten mit einfließen.

Puh, schon mal ein ganzes Stück geschafft. Doch nun müssen wir und die Kalkulation des Stundensatzes ein wenig genauer ansehen.

 

Wie sollte der Stundensatz kalkuliert werden?

Für Sachverständige ist es von entscheidender Bedeutung einen Stundenverrechnungssatz auch wirklich korrekt zu kalkulieren. Denn dieser Stundensatz ist gleichzeitig auch Ihr Verdienst. Deshalb sollten Sie hier auch besonders sorgsam vorgehen. Sie müssen alle notwenigen Kosten und Nebenkosten berücksichtigen. Nur auf diese Weise können Sie auch sicher sein, dass Sie Ihren Gewinn erzielen können.

Bei der Kalkulation eines Stundensatzes für einen Sachverständigen müssen folgende Punkte beachtet werden:

1. Gemeinkosten

2. Unternehmerbedarf

3. betrieblicher Gewinn (notwendig z.B. für zukünftige betriebliche Investitionen)

Wichtig ist in diesem Fall, dass es sich um einen seriös kalkulierten Stundensatz handelt. Um das zu erzielen, müssen alle Kalkulationsfaktoren auch wirklich bekannt sein. Als Berufseinsteiger wird es Ihnen noch etwas schwer fallen, all diese Faktoren zu kennen und beziffern zu können. Darüber hinaus kann auch nicht jede Stunde in der Tätigkeit des Sachverständigen abgerechnet werden. Zeit wird beispielsweise auch in Fort- und Weiterbildung investiert. Und hier können Sie keine Abrechnung erstellen. Deshalb müssen Sie solchen Maßnahmen nicht nur aus dem Blickwinkel der Kosten betrachten, also was Sie dafür bezahlen müssen, sondern Sie müssen eben auch den Zeitfaktor bedenken, und dass Sie während dieser Zeit kein Geld verdienen können. Aber all diese Faktoren müssen in die Kalkulation des Stundensatzes mit einfließen.

Hier mal ein kleines Beispiel, wie so eine Kalkulation für einen Sachverständigen-Stundensatz aussehen kann:

Kosten

Sachverständigen-Stundensatz Kosten

produktive, d.h. abrechenbare Stunden pro Jahr

Sachverständigen-Stundensatz - abrechenbare Stunden

erforderlicher Verrechnungsstundensatz

Sachverständigen-Stundensatz - Verrechnungsstundensatz

Zu diesem Stundensatz kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

Dieser Stundensatz basiert auf einem Brutto-Gehalt von 3.500 Euro. Mit einkalkuliert sind weder Ausfallzeiten wegen Krankheit oder Urlaub, noch ein 13. Monatsgehalt.

 

Keine Kalkulation aber dennoch einen Stundensatz?

Sie können aber auch ohne eine konkrete Kalkulation zu einem Stundensatz gelangen. Diese Methode empfiehlt sich vor allem für Berufsanfänger in dem Beruf des Sachverständigen. Eine erste Orientierung bietet in diesem Fall das JVEG.

Hier werden die Stundensätze zwischen 65 Euro und 125 Euro für 13 Honorargruppen festgelegt. Die Honorargruppen werden dabei 50 verschiedenen Sachgebieten zugeordnet. Die Zuordnung ist sicherlich nicht immer nachvollziehbar. Denn mal bekommt ein Sachverständiger in einem Bereich mehr und ein anderer für die gleiche Arbeitszeit weniger.

Wichtig ist, dass Sie sich als erstes einmal darüber Gedanken machen, ob die Einstufung des JVEG in eine Honorargruppe für Ihr Sachgebiet Ihrem Aufwand und der Schwierigkeit Ihrer Sachverständigentätigkeit angemessen erscheint. Wenn Sie der Meinung sind, dass es nicht angemessen ist, entscheiden Sie sich für eine höhere Honorargruppe oder einen höheren Aufschlag. Auch nach dem JVEG ist bei der gerichtlichen Tätigkeit eines Sachverständigen eine höhere Einstufung durch das Gericht möglich, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.

So, nun kann es aber auch sein, dass Sie als Sachverständiger in einem Sachgebiet tätig sind, das in der Liste nicht zu finden ist. In diesem Fall überlegen Sie einfach welches aufgeführte Sachgebiet dem Ihrigen in Sachen Aufwand am nächsten kommt. Dabei sollte aber auch der Schwierigkeitsgrad beachtet werden. Und dann können Sie sich an diesem Sachgebiet orientieren.

 

Der Aufschlag und Stundensatz des JVEG

Die aufwändige Honorarberechnung nach JVEG muss nicht sein. Sie können auf den Stundensatz des JVEG einfach einen prozentualen Aufschlag erheben. Nach JVEG wird aber nicht nur die Zeit für die Bearbeitung von Gutachten oder Beratung vergütet, sondern auch weitere Zeit, aber mit demselben Stundensatz.

Hierzu zählen unter anderem:

Haben Sie einen gerichtlichen Auftrag, so haben Sie in diesem Fall die Möglichkeit, jede Minute, die Sie für diesen Auftrag tätig sind, zu berechnen. Die Zahl Ihrer Stunden sollte aber in einem vollziehbaren Rahmen bleiben.

Private Auftraggeber hinterfragen aber sehr gerne mal die Stundenanzahl. Außerdem ist es sicherlich einem solchen Auftraggeber gegenüber geschickt, nicht jede weniger produktive Minute, wie z.B. das Diktat eines Gutachtens oder die Durchsicht im Sinne eines Korrekturlesens, in Rechnung zu stellen. Um überhaupt an private Aufträge als Sachverständiger zu kommen, müssen Sie u. U. auch eine Auftragsakquise betreiben. Das beginnt z. B. mit einer eigenen Internetpräsenz, einem Firmenschild am Büro, Bewerbungsschreiben, erste kostenlose Beratungsgespräche u.v.m.. Diesen Aufwand müssen Sie ebenfalls bei Ihrem Stundensatz berücksichtigen.

Ihr Anteil von abrechenbaren Stunden an Ihrer Gesamtstundenzahl ist also im außergerichtlichen Bereich in der Regel geringer. Damit Sie im Ergebnis die außergerichtliche Tätigkeit nicht schlechter honoriert bekommen als die gerichtliche, müssen Sie folglich im privaten Bereich höhere Stundensätze als nach JVEG vereinbaren.

 

Auf den Punkt gebracht: Der empfohlene Stundensatz

Damit wir dieses Kapitel nun auch zum Ende bringen können, wollen wir Ihnen auch noch etwas über den empfohlenen Stundensatz zum Lesen geben. Als angemessen wird ein mittlerer Aufschlag von 50% auf den Stundensatz von JVEG angesehen. Der individuelle Stundensatz kann immer wieder nach unten oder auch nach oben korrigiert werden. Das hängt jedoch immer vom Einzelfall und dem damit verbundenen Aufwand ab. Generell können Sie aber immer von einem Mindestaufschlag von 25 % auf die Sätze des JVEG ausgehen.

Das gilt auch, wenn Sie gerade erst anfangen, als Sachverständiger zu arbeiten. Denn, wie bereits schon zu Beginn des Kapitels erwähnt, sollten Sie sich niemals "unter Wert verkaufen". Wer mit einem zu niedrigen Stundensatz beginnt, wird es später sehr schwer haben, die entsprechenden Sätze zu erhöhen. Und generell sollte auch jeder Sachverständiger von seiner Arbeit leben können.

Die folgende Tabelle gibt Ihnen noch einmal einen genaueren Aufschluss über die möglichen Stundensätze, die Sie veranschlagen können:

Tabelle 1: Übersicht über empfohlene Stundensätze

Übersicht über empfohlene Stundensätze für Sachverständige

 

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